2. |
Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf insgesamt x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. |
3. |
Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (siehe § 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS-anerkannter Wertschutzschränke befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank), auf
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