1.

Wertsachen sind

 

a)

Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),

 

b)

Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,

 

c)

Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,

 

d)

Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber,

 

e)

sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

 

2.

Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf insgesamt x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

3.

Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (siehe § 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS-anerkannter Wertschutzschränke befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank), auf

 

a)

x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag,

 

b)

x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 b, höchstens auf den vereinbarten Betrag,

 

c)

x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 c, höchstens auf den vereinbarten Betrag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge