2. |
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. |
3. |
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. |
4. |
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt. Versicherte Kosten (siehe § 2) werden bis zu x Prozent auch über die Versicherungssumme (siehe § 12) hinaus ersetzt. |
5. |
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 3) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 12) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. |
6. |
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 2) gilt Nr. 5 entsprechend. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen