1.

Ersetzt werden im Versicherungsfall bei

 

a)

zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 12) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 3),

 

b)

beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 12) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 3).

Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogen. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

 

2.

Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.

 

3.

Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

 

4.

Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt.

Versicherte Kosten (siehe § 2) werden bis zu x Prozent auch über die Versicherungssumme (siehe § 12) hinaus ersetzt.

 

5.

Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 3) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 12) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

 

6.

Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 2) gilt Nr. 5 entsprechend.

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