1.

Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 3)

 

a)

den Versicherer unverzüglich zu informieren und - soweit möglich - dessen Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten,

 

b)

Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen,

 

c)

dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen,

 

d)

abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten,

 

e)

die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren,

 

f)

dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.

 

2.

Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

 

a)

Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.

 

b)

Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Entschädigung bzw. deren Umfang Einfluss, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

 

c)

Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, so kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.

 

3.

Ferner ist der Versicherungsnehmer - soweit zumutbar - verpflichtet, dem Versicherer Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen.

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