1.

Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.

Für Wertsachen (siehe § 28 Nr. 1) insgesamt ist die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe § 3) auf x Prozent der Versicherungssumme begrenzt (siehe § 28 Nr. 2). Zusätzlich ist die Entschädigung begrenzt für folgende Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes (siehe § 28 Nr. 3):

 

a)

Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag,

 

b)

Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag,

 

c)

Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag.

 

2.

Versichert sind auch

 

a)

Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,

 

b)

Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,

 

c)

Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen,

 

d)

Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände - nicht aber Handelsware -, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. § 9 Nr. 2 (Versicherungsort) bleibt unberührt,

 

e)

Kleintiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel).

 

3.

Die in Nr. 1 und 2 genannten Sachen und Kleintiere (siehe Nr. 2 e)) sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.

 

4.

Versichert sind ferner

 

a)

privat genutzte Antennenanlagen und Markisen,

 

b)

in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung).

 

5.

Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höher- oder geringerwertigere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.

 

6.

Nicht versichert sind

 

a)

Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 4 genannt,

 

b)

Kraftfahrzeuge aller Art, es sei denn, sie sind in Nr. 2 b) genannt, und Anhänger sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,

 

c)

Luft- und Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) genannt, einschließlich nicht eingebauter Teile,

 

d)

Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe § 9 Nr. 2), es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,

 

e)

Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind.

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