Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsänderung. Baugenehmigungspflicht. Wasserrechtliche Genehmigung. Wohl der Allgemeinheit. Bauplanungsrechtliche Belange. Einvernehmen. Abwasser. Indirekteinleiterverordnung. Entlackung. wasserrechtlicher Genehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob für die neue Nutzung eines Gebäudes andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, ist keine Frage der Quantität, sondern eine Frage der Qualität der Nutzung. Es kommt daher nicht darauf an, auf wie viel Prozent der Fläche das Gebäude einer neuen Nutzung zugeführt werden soll; entscheidend sind vielmehr die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen.

2. Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn das betreffende Vorhaben außer einer wasserrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erfordert, deren Erteilung die Beachtung dieser Vorschriften verlangt.

3. Zu den Anforderungen an die Einleitung von Abwasser eines Entlackungsbetriebs in eine öffentliche Abwasseranlage.

 

Normenkette

LBO § 50 Abs. 2; WG § 45e Abs. 5, § 45a Abs. 1, § 64 Abs. 2; WHG § 7a Abs. 4; IndVO

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 20.07.2001; Aktenzeichen 18 K 1079/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2001 – 18 K 1079/99 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beigeladene ist Eigentümerin der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 1427, 1428 und 1429 im Gewann „Nisslewiesen” des Ortsteils Rohrau der Klägerin. Die Grundstücke liegen in der Schutzzone III eines mit Rechtsverordnung vom 14.1.1971 ausgewiesenen Wasserschutzgebiets, das dem Schutz der Grundwasserfassungen „Kellernen” und „Nissquelle” dient. Die von der Klägerin zur Notwasserversorgung genutzte Grundwasserfassung „Kellernen” befindet sich südöstlich von Rohrau in einem Abstand von 500 m zum Grundstück der Beigeladenen. Die „Nissquelle” ist von der östlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen ca. 70 m entfernt. Die Brunnenfassung dient der Klägerin ebenfalls zur Notwasserversorgung und ist derzeit an die Firma XXXXXX XXXXXXXXXX XXXX verpachtet, die das Wasser als Brauchwasser verwendet.

Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit einem 1965 errichteten Gebäude bebaut, in dem sich ehemals eine Maschinenfabrik befand. Nach dem Erwerb der Grundstücke durch die Beigeladene genehmigte das Landratsamt Böblingen mit Bescheid vom 12.9.1979 die geänderte Nutzung des Gebäudes zum Zwecke der Kaltreinigung von Metallteilen mit Methylenchlorid in Tauchbädern. Die Beigeladene erhielt ferner 1980 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Verladehalle sowie den Umbau der bestehenden Fabrikanlage.

Gemäß einem am 30.12.1988 mit dem beklagten Land geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag stellte die Beigeladene ihren Entlackungsbetrieb 1989 auf Heißentlackung mit Natronlauge um. Das dabei anfallende Abwasser, das außer verschiedenen Schwermetallen bzw. Schwermetallverbindungen einen hohen Anteil organischer Kohlenstoffverbindungen enthält, wird nach vorheriger Behandlung in einer am 8.5.1989 vom Landratsamt Böblingen wasserrechtlich genehmigten Abwasservorbehandlungsanlage an einem an der nordöstlichen Ecke des Betriebsgeländes befindlichen Übergabeschacht in den vom Ortsteil Rohrau kommenden öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet und fließt von dort der vom Zweckverband Klärwerk Gärtringen-Nufringen-Rohrau betriebenen Sammelkläranlage zu.

Nach Inkrafttreten der Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndVO –) vom 12.7.1990 verpflichtete das Landratsamt mit Bescheid vom 27.1.1994 die Beigeladene, die bestehende Abwasservorbehandlungsanlage bis zum 31.12.1994 entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung auf den Stand der Technik nachzurüsten. Nachdem die Beigeladene verschiedentlich Pläne über eine Nachrüstung der bestehenden Abwasservorbehandlungsanlage eingereicht hatte, die von den beteiligten Fachbehörden als nicht dem Stand der Technik entsprechend angesehen wurden, ordnete das Landratsamt am 22.9.1995 die Stilllegung der bestehenden Abwasservorbehandlungsanlage an und verpflichtete die Beigeladene, das anfallende Produktionsabwasser als besonders überwachungsbedürftigen Abfall zu entsorgen. Die Beigeladene stellte daraufhin mit Schreiben vom 26.10.1995 einen neuen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Abwasservorbehandlungsanlage, der das bei den Spül- und Reinigungsvorgängen in ihrem Betrieb anfallende Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Kanalisation zugeführt werden soll.

Nachdem das Landratsamt am 18.1.1996 den vorzeitigen Beginn mit dem Bau der geplanten Anlage sowie am 26.4.1996 einen zweiwöchigen Probebetr...

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