rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Lehrkraft für besondere Aufgaben. Akademischer Rat. Dienstaufgabenbeschreibung. Lehrverpflichtung. Amtsangemessene Verwendung. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Laufbahn des Akademischen Rates ist den beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 72 Abs. 1 UG vorbehalten (wie Urteil des Senats vom 23.07.1980 – IV 1534/78 –).

2. Zur Zuordnung eines Beamten zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter i. S. von § 72 Abs. 1 UG oder der Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. von § 76 UG.

3. Die Übertragung von Lehraufgaben auf wissenschaftliche Mitarbeiter ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht durch Professoren oder andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können.

 

Normenkette

HRG § 53 Abs. 1 S. 1; UG § 72 Abs. 1 Sätze 1-2, § 76; LBG § 36; LVVO § 1 Abs. 1 Nr. 6 (1)

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 9 K 910/03)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. November 2003 – 9 K 910/03 – wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen

oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 – 4 S 496/97 –, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Entgegen dem Antragsvorbringen, wonach der Kläger dem Personenkreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 76 UG zuzuordnen sei, dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Kläger der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne der §§ 72 ff. UG angehört. Der Kläger wurde am 01.11.1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten eingestellt und bis zum 09.12.1986 auf einer nach dem BAT besoldeten Stelle im Seminar für Klassische Philologie der Beklagten geführt. An dem „Status” des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter dürfte sich auch durch seine Ernennungen zum Akademischen Rat zur Anstellung am 10.12.1986, zum Akademischen Rat am 14.10.1989 und zum Akademischen Oberrat am 17.10.2000 nichts geändert haben. Dass hiervon offensichtlich auch die Beklagte ausging, ergibt sich aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers. So teilte die Beklagte dem Kläger aus Anlass der Verleihung der venia legendi mit Schreiben vom 19.07.1991 mit, dass die Erteilung der Lehrbefugnis keine Auswirkungen auf die von ihm zu erbringenden „wissenschaftlichen Dienstleistungen” habe. Diese Formulierung entspricht § 72 Abs. 1 Satz 1 UG, wonach wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte und Angestellte sind, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Schreiben vom 27.03.1995 wies die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im Seminar für Klassische Philologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter darauf hin, dass der Kläger – „um Missverständnissen vorzubeugen” – weiterhin 16 Lehrveranstaltungsstunden abzuhalten habe. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auch von der Beklagten dem Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet wird, ist dem Protokoll der Sitzung des Rektorats vom 14.04.1999 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor” wurde dort mit Blick auf den Kläger die Frage erörtert, ob „ein Privatdozent, der seine hauptberuflichen Lehrverpflichtungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter durch das Angebot selbständiger Lehrveranstaltungen erfülle, damit auch seine Lehrverpflichtungen als Privatdozent abdeckt”.

Unabhängig davon sprechen auch die dem ...

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