Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung. vorläufiger Rechtsschutz. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 21.12.2000; Aktenzeichen 1 K 1602/00)

 

Tenor

Die Anträge der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2000 – 1 K 1602/00 – werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Anträge der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.12.2000 haben keinen Erfolg. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerden sind nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Anträge der Antragsteller – türkischer Staatsangehöriger – abgelehnt, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung (nach § 123 VwGO) zur Erteilung von Duldungen (s. § 55 Abs. 1 AuslG) im Hinblick auf ihr Begehren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf Grund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 (Az.: 4-1340/29) [im Folgenden: Härtefallregelung] erstrebt haben, das von der Ausländerbehörde des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis (mit Bescheiden vom 21.6.2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.7.2000) abgelehnt wurde und derzeit Gegenstand der beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängigen Klage (1 K 1682/00) ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass ihnen der hier zur Sicherung gestellte Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zustehe. Der Abschiebung der Antragsteller stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 2 geltend mache, Selbstmordabsichten zu hegen.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller für ihr Begehren auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Insoweit fehlt es an der dafür erforderlichen Darlegung einer im konkreten Fall entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten (Tatsachen- oder Rechts) Frage prinzipieller – in ihrer Bedeutung über den Einzelfall der Antragsteller hinausgehender – Tragweite, die einer Klärung in dem erstrebten Beschwerdeverfahren zugänglich wäre.

Die Fragen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Härtefallregelung, die von den Antragstellern zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angeführt werden, sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr klärungsbedürftig. Denn diese Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – BVerwG 1 C 19.99 –, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., – grundsätzlich – Beschluss vom 5.1.2001 – 11 S 2034/00 –, auch Beschlüsse vom 29.1.2001 – 11 S 17/01 –, vom 5.2.2001 – 11 S 2147/00 –, vom 14.2.2001 – 11 S 404/01 –, vom 15.2.2001 – 11 S 2033/00 – und vom 21.2.2001 – 11 S 2300/00 –); darauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass der Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (im Folgenden: IMK) vom 18./19.11.1999, der in der Härtefallregelung (unter B) wiedergegeben wurde, nicht unabhängig von und vorrangig vor der in Baden-Württemberg geltenden und praktizierten Härtefallregelung anzuwenden ist. Die für das Land Baden-Württemberg geltende Härtefallregelung vom 12.1.2000 setzt den Beschluss der IMK über ein Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt (Altfallregelung) vom 18./19.11.1999 um. § 32 AuslG betrifft (nur) Anordnungen eines einzelnen Bundeslandes; die Vorschrift setzt keine bundeseinheitliche Regelung voraus (vgl. dazu auch den Bericht der Bundesregierung vom 24.5.2000 mit Angaben über Unterschiede bei der Umsetzung des Beschlusses der IMK in den Ländern, BT-Drucks. 14/3449). Die im Land Baden-Württemberg geltende Härtefallregelung ist insgesamt als Anordnung nach § 32 AuslG, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergangen ist, der rechtlichen Beurteilung eines Aufenthaltsbegehrens zugrunde zu legen. Dabei ist zu beachten, dass durch diese Anordnung das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Art von Verwaltungsvorschriften verwaltungsintern gebunden wird, wobei die Anordnung als Willenserklärung der obersten Landesbehörde – hier: des Innenministeriums Baden-Württemberg – unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urhe...

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