Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Arbeitszeit. Mehrarbeit. Überstunden. Überzeitarbeit. Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit/Überstunden

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3. Nr. 1 BPersVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) erfaßt nicht eine Regelung über die zeitliche Lage von Mehrarbeit/Überstunden, die nur für einen einzelnen Tag erlassen wird (hier: Mehrarbeit/Überstunden an einem Samstag zur Aufarbeitung von Rückständen in einem Arbeitsamt).

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 04.08.1989; Aktenzeichen B-PVG 5/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.06.1992; Aktenzeichen 6 P 14.90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. August 1989 – B-PVG 5/89 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Das …, bei welchem der Antragsteller gebildet ist, ist in mehrere Abteilungen gegliedert, darunter die Abteilung I „Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung”. Diese Abteilung besteht aus vier Organisationseinheiten, nämlich drei Abschnitten und der Sachbearbeitung für zusammmengefaßte Aufgaben. Diese Organisationseinheiten stehen unter der Leitung je eines Abteilungsleiters bzw. eines ersten Sachbearbeiters. Die drei Abschnitte der Abteilung I sind der Abschnitt I 1 „Rehabilitation/Schwerbehinderte”, der Abschnitt I 2 „Angestelltenberufe” und der Abschnitt I 3 „Gewerbliche Berufe”.

Im Abschnitt I 1 waren Mitte 1988 15,5 Mitarbeiter tätig. Dies waren neben dem Abschnittsleiter vier Rehabilitationsberater, zwei Hauptvermittler für Schwerbehinderte, ein Bearbeiter für Schwerbehinderte, zwei Sachbearbeiter für Rehabilitation (vgl. dazu §33 Schwerbehindertengesetz), zwei Bearbeiter für Rehabilitation sowie zwei Hilfsbearbeiter für Rehabilitation, ferner ein Bearbeiter und ein Hilfsbearbeiter (0,5 Stelle) in der Anmelde- und Bearbeitungsstelle (A-/B-Stelle). Mitte 1988 waren in der Sachbearbeitung Rehabilitation Bearbeitungsrückstände aufgelaufen. Es handelte sich dabei um Aktenabschlußarbeiten, die jeweils am Ende der Betreuung eines Rehabilitanten vorzunehmen waren, die indessen teilweise bereits über Monate hinausgeschoben worden waren.

Der Beteiligte ordnete unterm 21./22.6.1988 gegenüber sechs Mitarbeiterinnen des Abschnitt I 1 mit deren Einverständnis die Leistung von jeweils fünf Überstunden/Mehrarbeitsstunden an zur Aufarbeitung der Rückstände im Sachgebiet Rehabilitation am Samstag, 25.6.1988, 7.00 bis 12.00 Uhr. Die Zeiterfassungskarten sollten dabei benützt werden. Die Überstünden würden vergütet, da Arbeitszeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Dabei wurde den Mitarbeitern eine viertelstündige Gleitzeitmöglichkeit eingeräumt (6.45 Uhr bis 12.15 Uhr). Von der Anordnung waren betroffen: Die zwei Sachbearbeiterinnen für Rehabilitation (eine Angestellte und eine Verwaltungsinspektor in z.A.), eine Bearbeiterin für Rehabilitation, eine Hilfsbearbeiterin für Rehabilitation sowie zwei Angestellte der A-/B-Stelle. Die sechs von der Anordnung betroffenen Beschäftigten des Abschnitts I 1 nahmen entsprechend der Anordnung am 25.6.1988 die vorgesehene Tätigkeit wahr. Dabei war auch der Leiter des Abschnitts I 1 anwesend, dem gegenüber eine gleichartige Anordnung ergangen war. Im Abschnitt I 1 sind seit Mitte 1987 keine Überstunden/Mehrarbeitsstunden angeordnet worden; für die Zeit davor ist den Beteiligten über die Anordnung von Überstunden in diesem Abschnitt nichts bekannt.

In ähnlicher Weise wie im Abschnitt I 1 ordnete der Beteiligte zu 1 die Leistung von Überstunden/Mehrarbeitsstunden an gegenüber mehreren Mitarbeitern des Abschnitts I 2 für Samstag, den 4.3.1989, da auch im dortigen Tätigkeitsbereich Rückstände aufgetreten waren. Auch diese Tätigkeit wurde von den davon betroffenen Beschäftigten entsprechend der Anordnung wahrgenommen.

Der Antragsteller hat im April 1989 das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Anordnungen von Überstunden für den 25.6.1988 und für den 4.3.1989 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlagen. Die Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen …) greife nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, wenn entsprechende Regelungen für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten getroffen würden. Das Bundesarbeitsgericht habe in einer Entscheidung festgestellt, daß eine Gruppe von Beschäftigten schon gegeben sein könne, wenn von einer entsprechenden Anordnung lediglich zwei Beschäftigte betroffen seien.

Der Beteiligte ist entgegengetreten. Es handle sich um Einzelfallregelungen. Von den Anordnungen seien nicht alle Mitarbeiter der jeweiligen Abschnitte betroffen gewesen. Die Auswahl sei aufgrund freiwilliger Meldung der entsprechenden Beschäftigten erfolgt. Eine Mitbestimmung des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ...

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