Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Sequestration

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 26.09.2001; Aktenzeichen 3 K 2590/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.10.2003; Aktenzeichen 1 BvR 538/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2001 – 3 K 2590/00 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.018,34 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der ihm durch eine Sequestration entstandenen Kosten gegen die Staatskasse.

Der Antragsteller war von Mai bis Juli 1999 auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Biberach vom 25.5.1999 als Sequester tätig. In dieser Funktion brachte er 13 Pferde, deren Beschlagnahme und Einziehung von der zuständigen Tierschutzbehörde angeordnet worden war, bei einem Landwirt unter. Für die Unterstellung und Pflege der Pferde sind in dieser Zeit Kosten in Höhe von 21.255,00 DM entstanden. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.10.2000 wurden diese Kosten gegenüber der Eigentümerin der Pferde festgesetzt.

Da der Antragsteller seine Auslagen bei der Eigentümerin der Pferde nicht eintreiben kann, beantragte er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Festsetzung dieser Kosten gegen die Staatskasse.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Beschluss vom 26.9.2001 – 3 K 2590/00 – abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Erstattung der Kosten der Unterstellung der 13 Pferde während der Dauer der Sequestration in Höhe von 21.255,00 DM aus der Staatskasse zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die bei der Sequestration entstandenen Kosten – ebenso wie die hierfür festzusetzende Vergütung – gegenüber dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festzusetzen sind. Die Eigentümerin der Pferde hatte am 25.5.1999 die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Dem wurde mit der Maßgabe entsprochen, dass die Sequestration angeordnet (§ 938 Abs. 2 ZPO) wurde und die Pferde an den Antragsteller als Sequester herauszugeben waren. Durch die Anordnung der Sequestration ist ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Sequester und der Eigentümerin der Pferde als der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begründet worden. Hieraus erwuchs dem Sequester ein Vergütungsanspruch gegen die Eigentümerin in entsprechender Anwendung der §§ 675, 612 BGB und ein Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 670 BGB, wobei die Höhe der Vergütung und der Kostenerstattung durch das Prozessgericht festzusetzen sind. Dies ist durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen, an das der Rechtsstreit zuständigkeitshalber verwiesen wurde, geschehen.

Mit der Bestellung zum Sequester entsteht zwischen diesem und den Verfahrensbeteiligten ein Rechtsverhältnis rein privatrechtlicher Natur (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 938 Rn 8). Erstattungs- und vorschusspflichtig ist, wer die Sequestration beantragt hat, bzw. in welchem Interesse sie vorgenommen wurde. Bei Nichtzahlung von Vorschuss kann der Sequester sein Amt niederlegen (vgl. Zöller, a.a.O. § 938 Rn 11).

Nach herrschender Meinung haftet der Staat für die Vergütung des Sequesters und die ihm durch die Sequestration entstandenen Kosten auch dann nicht subsidiär, wenn der Träger der Kostenlast nicht zahlungsfähig ist und auch das verwaltete Vermögen zur Deckung der Kosten nicht ausreicht (vgl. Zöller a.a.O. § 938, Rn 10 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 89 Rn 24 jew. m.w.N.). Eine analoge Anwendung des § 1835 a Abs. 3 BGB scheidet aus. Zwar sehen die Regelungen über den vom Vormundschaftsgericht ausgewählten Vormund vor, dass im Falle der Mittellosigkeit des Mündels der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen kann (vgl. § 1835a Abs. 3 BGB). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann diese Vorschrift jedoch nicht entsprechend herangezogen werden. Denn im Unterschied zum Vormund kann sich der Sequester dem Kostenrisiko entziehen, indem er einen Vorschuss verlangt bzw. bei Nichtzahlung von Vorschuss sein Amt niederlegt (vgl. Zöller a.a.O. § 938 Rn 11). Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind auch die Regelungen über die Bestellung eines Verfahrenspflegers, die bestimmen, dass der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für das Verfahren aus der Staatskasse zu zahlen sind (§ 67 Abs. 3 FGG), nicht entsprechend heranzuziehen. Es fehlt insoweit ebenfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einer vergleichbaren Konstellation, da die Verfahrenspflegschaft in der Vertretung einer Person, die Sequestration hingegen in der Verwahrung und Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen besteht, aus dem sic...

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