Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Feststellung der Nichtwählbarkeit. Wahlberechtigung zu Stufenvertretungen im Schulbereich. Feststellung der Nichtwählbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten ist befugt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Mitglieds des Personalrats zu beantragen.

2. Zum Wahlrecht der Erzieher an Heimsonderschulen hinsichtlich der Stufenvertretungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 LPVG (F. 1975).

 

Normenkette

LPVG § 29 Abs. 1 Nr. 7, § 93 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 24.10.1985; Aktenzeichen L-PVG 7/85)

 

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 1985 – L-PVG 7/85 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller Ziff. 1 und 3 sind Beamte beim Oberschulamt …; der Antragsteller Ziff. 2 war dort bis 31.1.1986 Beamter, ab 1.2.1986 wurde er an das Staatliche Schulamt … versetzt. Bei der Wahl des Bezirkspersonalrats für den außerschulischen Bereich beim Oberschulamt … (weiterer Beteiligter Ziff. 2) am 25.3.1985 wurden die Antragsteller Ziff. 2 und 3 als Vertreter der Gruppe der Beamten gewählt.

Die weitere Beteiligte Ziff. 1, die im Angestelltenverhältnis steht, ist Erzieherin. Sie ist seit Frühjahr 1983 bei der Staatlichen Schule für Blinde … einer Heimsonderschule, beschäftigt, wo sie im Heim der Schule als Erzieherin tätig ist. Sie wurde bei der Wahl des Bezirkspersonalrats für den außerschulischen Bereich beim Oberschulamt … am 25.3.1985 als Vertreterin der Gruppe der Angestellten gewählt.

Die Frist für die Anfechtung der genannten Wahl (§ 25 LPVG) lief am 24.4.1985 ab.

Am 20.5.1985 (Schriftsatz vom 13.5.1985) haben die Antragsteller unter Hinweis auf § 25 LPVG die genannte Wahl beim Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angefochten; sie haben beantragt festzustellen, daß die Wahl des Bezirkspersonalrats für den außerschulischen Bereich beim Oberschulamt … vom 25.3.1985 in den Gruppen der Beamten und Angestellten ungültig ist. Die weitere Beteiligte Ziff. 1 sei nicht wählbar gewesen. Das sei ihnen erst durch einen Schriftsatz des Beamtenbundes Baden-Württemberg an das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 2.5.1985 betreffend die Anfechtung der Wahl des Hauptpersonalrats für den außerschulischen Bereich beim Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 25.3.1985 bekannt geworden. Die weitere Beteiligte Ziff. 1 war auch bei jener Wahl gewählt worden.

Mit Schriftsatz vom 21.8.1985 hat der Antragsteller Ziff. 1 im Hinblick auf den Ablauf der Wahlanfechtungsfrist erklärt, der Antrag vom 13.5.1985 werde umgestellt. Es werde nunmehr beantragt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG festzustellen, daß die weitere Beteiligte Ziff. 1 zum Bezirkspersonalrat für den außerschulischen Bereich beim Oberschulamt … nicht wählbar gewesen sei. Mit Schriftsätzen vom 3. und 11.9.1985 haben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 sich dem angeschlossen. Die Schriftsätze vom 21.8., 3. und 11.9.1985 tragen jeweils den Briefkopf „Oberschulamt …”.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 23.9.1985 nach § 81 Abs. 3 ArbGG die Änderung des Antrags als sachdienlich zugelassen.

Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Begehrens vorgetragen: Die weitere Beteiligte Ziff. 1 habe weder das aktive noch das passive Wahlrecht besessen. Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG wählten die beamteten und nichtbeamteten Lehrer und Erzieher der Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie Schulkindergärten besondere Stufenvertretungen bei den Oberschulämtern und beim Ministerium für Kultus und Sport. Die weitere Beteiligte Ziff. 1 gehöre somit nicht dem außerschulischen, sondern dem schulischen Bereich an.

Die weitere Beteiligte Ziff. 1 hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 LPVG seien die Heimsonderschulen und die diesen angegliederten Schulkindergärten von der Bildung besonderer Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern ausdrücklich ausgenommen. Daraus ergebe sich, daß die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG die Heimsonderschulen und die diesen angegliederten Schulkindergärten nicht miteinbeziehen wolle. An Heimsonderschulen und ihnen angegliederten Schulkindergärten spielten schulische Gesichtspunkte eine geringere Rolle, sie seien daher insgesamt dem außerschulischen Bereich zugeschlagen worden.

Der weitere Beteiligte Ziff. 2 hat ebenfalls beantragt, den Antrag abzulehnen. Die weitere Beteiligte Ziff. 1 sei dem außerschulischen Bereich zuzuordnen. Sie erteile an der Staatlichen Schule für Blinde … keinen Unterricht und nehme nicht an den Lehrerkonferenzen teil.

Der beteiligte Präsident des Oberschulamts … (weiterer Beteiligter Ziff. 3) hat keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluß vom 24.10.1985 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die weiter...

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