Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe für Bettengeld nach § 9 Abs. 9 BVO. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 30.07.1999; Aktenzeichen 13 K 1619/98)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 1999 – 13 K 1619/98 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 833,21 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit des Urteils sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Die vorgeschriebene Darlegung dessen erfordert schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen” bedeutet soviel wie „erläutern”, „erklären” oder „näher auf etwas eingehen”. Erforderlich ist dabei, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Des weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des beanstandeten Fehlers dargelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.1998 – 4 S 660/98 –, m.w.N.). Ausgehend hiervon werden, wenn man zugunsten des Klägers von einer hinreichenden Darlegung der geltend gemachten Gründe ausgeht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hervorgerufen. Auch nach Auffassung des Senats dürfte dem Kläger bei der gebotenen Berücksichtigung seines Antragsvorbringens der geltend gemachte Beihilfeanspruch für das vom Pflegeheim in Rechnung gestellte „Bettengeld” nicht zustehen.

Soweit der Kläger vorträgt, das „Bettengeld” müsse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO als bereits in der Zeit vor dem Tode des Beihilfeberechtigten entstandene beihilfefähige Aufwendung angesehen werden, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstehen, gehören wohl nur alle Aufwendungen, zu denen ihm zu seinen Lebzeiten eine Beihilfe hätte gewährt werden können, sowie die in § 12 BVO zusätzlich aufgeführten, aus Anlass seines Todes entstandenen Aufwendungen (vgl. § 16 Abs. 1 BVO). Dazu zählt das streitige „Bettengeld” ersichtlich nicht. Die Annahme, das „Bettengeld” sei eine nachwirkende Gegenleistung für die bis zum Tode des Beihilfeberechtigten erbrachten Unterbringungsleistungen, ist – auch bei Berücksichtigung des Heimvertrages – aller Wahrscheinlichkeit nach unzutreffend. Sie dürfte jedenfalls nicht zu dem vom Kläger behaupteten Ergebnis führen, die dem „Bettengeld” zugrunde liegenden Aufwendungen seien bereits vor dem Tod des Beihilfeberechtigten entstanden.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.1998 – 4 S 660/98 –, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Denn damit wird bereits eine konkrete Rechtsfrage hinreichender Bestimmtheit nicht bezeichnet. Im übrigen lassen sich die mit dem vorliegenden Fall zusammenhängenden Fragen unmittelbar aus der Beihilfeverordnung selbst beantworten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat, der den Antrag einstimmig ablehnt, nach § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 GK...

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