Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht

 

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bezieht sich das Gericht auf den Gerichtsbescheid vom 13.04.2000 und folgt der Begründung dort (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben türkischer Rechtsanwälte vom 18.05.2000 und ohne Datum mit deutscher Übersetzung beweisen lediglich, daß die Unterzeichner diese Äußerungen niedergelegt haben.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylVfG.

 

Unterschriften

Diehl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600647

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