Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für zwei stationäre Krankhausbehandlungen der Klägerin in der Zeit vom 26. Mai bis zum 2. Juni 2003 sowie vom 5. bis zum 13. August 2003 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Die am 09. Juni 1964 geborene Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Am 23. Mai 2003 befand sich die Klägerin in vorstationärer Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des V. Münster; am 26. Mai 2003 wurde sie stationär aufgenommen und am 2. Juni 2003 aus der stationären Behandlung wieder entlassen. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen ärztlichen Berichtes an den Hausarzt der Klägerin war die Diagnose „traumatische Trommelfellperforation rechts” getroffen worden, welche nach den eigenen Angaben der Klägerin nach einem Schlag auf das rechte Ohr entstanden war. Die Aufnahmeanzeige wurde dem Beklagten am 2. Juni 2003 durch das Universitätsklinikum Münster per Telefax zugeleitet. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 3. Juni 2003 erläuterte die Klägerin zu dieser stationären Krankenhausbehandlung, dass die Verletzung bei einem Streit mit ihrem Ehemann entstanden sei, in dessen Verlauf er ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Sie habe sich zunächst zur ambulanten Untersuchung begeben und einen Termin für den 26. Mai 2003 zur stationären Aufnahme erhalten.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 4 AsylbLG für geplante oder planbare Behandlungen vorab die Genehmigung des Sozialamtes als Kostenträger erforderlich sei. Die Krankenhausbehandlung der Klägerin, die nicht vorab genehmigt worden sei, könne nicht unter die Leistungsvoraussetzungen des § 4 AsylbLG subsummiert werden, da kein akuter, unaufschiebbarer Behandlungsbedarf vorgelegen habe. Wenn eine Notaufnahme nicht vorliege, könne die Übernahme stationärer Behandlungskosten nicht nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist beantragt werden, sondern der Bedarf für den Aufenthalt in der Einrichtung müsse dem Kläger der Sozialhilfe vorher, spätestens am Tag der Aufnahme, bekannt sein. Der Kostenaufnahmeantrag der Klägerin sei aber erstmals am Tag ihrer Entlassung beim Beklagten bekannt geworden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. August 2003 ohne nähere Begründung Widerspruch ein.

Am 5. August 2003 wurde die Klägerin erneut zur stationären Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des V. Münster aufgenommen. Diese stationäre Behandlung dauerte bis zum 13. August 2003 an. Als Aufnahmediagnose war „sonstige chronische nichteitrige Otitis media” (Mittelohrentzündung) sowie „Tabakmissbrauch” aufgeführt. Ein Antrag auf Kostenübernahme wurde dem Beklagten unter dem 5. August 2003 übermittelt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. September 2003 als unbegründet ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin es versäumt habe, sich vor Beginn der Behandlung an den Beklagten zu wenden und die Behandlung genehmigen zu lassen. Die Behandlung könne auch nicht unter die Leistungsvoraussetzungen des § 4 AsylbLG subsummiert werden, da kein akuter, unaufschiebbarer Behandlungsbedarf vorgelegen habe. Gegen diesen Widerspruch legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 2003 wiederum ohne nähere Begründung Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 lehnte der Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Zusammenfassung und Bescheidung in einem Widerspruchsbescheid angezeigt sei, da der Sachverhalt bei beiden Vorgängen identisch sei. Da eine Widerspruchsbegründung nicht gegeben worden sei, könne inhaltlich auf die Gründe der ablehnenden Bescheide verwiesen werden.

Daraufhin hat die Klägerin am 17. Dezember 2003 – rechtzeitig – die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei beiden Behandlungen um einen Notfall gehandelt habe; zum Beleg hierfür beruft sie sich auf die Angaben der behandelnden Ärzte.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß – schriftsätzlich,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 29. Juli 2003 und vom 15. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 zu verpflichten, für die Klägerin Krankenhilfe in der W...

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