Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsverjährung (verneint); Erlöschen der Steuerforderung (verneint)

 

Normenkette

Zweitwohnungsteuersatzung des Marktes … vom … 12.2007; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b i.V.m. § 169 ff. AO; AGBGB Art. 71

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger von … gegen deren Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für die Wohnung … Straße 18 im Marktgebiet des Beklagten im Zeitraum 1. November 2004 bis 30. September 2005.

Der Kläger und die am … Januar 2011 verstorbene … waren seit 1990 getrennt lebende Eheleute. … meldete die Wohnung … Straße 18 im Marktgebiet des Beklagten vom 1. April 2000 bis 8. September 2005 als Nebenwohnung an. Die Eheleute waren Miteigentümer der Wohnung zu je ½. Der Kläger nutzte diese Wohnung im maßgeblichen Zeitraum als Hauptwohnung. Hauptwohnsitz von … war in diesem Zeitraum die Wohnung …n-Straße 15 in ….

Der Beklagte erhebt eine Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom … Dezember 2007 (ZwStS). Diese Satzung trat rückwirkend zum 1. November 2004 in Kraft, da die Vorgängersatzung des Beklagten nichtig war (vgl. hierzu: VG München Az. M 10 K 07.1013). Infolgedessen wurden alle gegenüber … auf der Grundlage der Vorgängersatzung in den Jahren 2006 und 2007 für den Zeitraum ab 1. November 2004 erlassenen Zweitwohnungsteuerbescheide durch den Beklagten aufgehoben.

Mit Bescheid vom … Dezember 2008 veranlagte der Beklagte … (auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung vom …12.2007) zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2004 ab 1. November 2004 in Höhe von 120,– Euro und für das Jahr 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 540,– Euro.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte von … mit Schreiben vom 26. Dezember 2008, eingegangen bei dem Beklagten am 29. Dezember 2008, Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung von dessen Vollziehung.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch sei teilweise untergegangen (Art. 71 AGBGB). Ferner habe … im strittigen Zeitraum keine Zweitwohnung im Marktgebiet des Beklagten innegehabt. Er verweise insoweit auf das Schreiben von … an den Beklagten vom 4. Mai 2007. In diesem trug … vor, im fraglichen Zeitraum ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in … gehabt zu haben. Sie habe keine Zweitwohnung im Marktgebiet des Beklagten unterhalten. Um ihre häufigen Termine bei Fachärzten in … und in … wahrnehmen zu können, habe sie sich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgehalten. Sie habe dort ein für sich allein bestimmtes Zimmer mit 13,3 m2 gehabt.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestünden noch die Vollziehung für … eine unbillige Härte darstelle. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde … seitens des Beklagten auf die Rechtslage hingewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom … Februar 2010 wurde der Widerspruch von … kostenpflichtig zurückgewiesen (Ziffern 1 und 2). Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren wurde auf 80,– Euro festgesetzt. Die Auslagen betrugen 3,45 Euro (Ziffer 3). Die Zweitwohnungsteuer sei zu Recht auf Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung des Beklagten vom … Dezember 2007 erhoben worden. … habe als Miteigentümerin der Wohnung die Wohnung … Straße 18 auch innegehabt. Die Benutzung der Wohnung sei mehrfach zugegeben worden. Ausreichend sei auch die allein rechtlich bestehende Möglichkeit der Selbstnutzung.

Mit Fax vom 18. März 2010 erhob der Bevollmächtigte von … Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den Markt … und den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt …, und beantragt:

1. Der Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten zu 1 vom … Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts … vom … Februar 2010 wird aufgehoben.

2. Die Kostenlastentscheidung und die Entscheidung über die Verwaltungskosten unter Ziffern 2 und 3 im Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom … Februar 2010 werden aufgehoben.

Trotz Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 23. September 2010, unter Fristsetzung gemäß § 87b Abs. 1 VwGO Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eine Beschwer im Verwaltungsverfahren eingetreten sein soll, erfolgte keine Begründung der Klage.

Der Beklagte beantragte durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. April 2010:

Die Klage wird abgewiesen.

Aufgrund des Todes von … am … Januar 2011 erklärte der Kläger als Alleinerbe nach … mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 2. März 2011, das Ver...

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