Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlage nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Das Verfahren wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Frage vorgelegt, ob §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 20.6.1996 (Nds. GVBl. 1996, 276) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig sind.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erhobene Umlage nach dem Altenpflege-Berufegesetz.

Der Kläger betreibt in … einen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienst. Mit Bescheid vom 30. September 1997 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 1997/1998 eine Umlage nach dem Altenpflege-Berufegesetz in Höhe von 4.186,28 DM fest. Grundlage dieser Festsetzung war der von dem Kläger gemeldete Bestand an Pflegepersonal mit 4 Vollzeitstellen und der von der Beklagten berechnete Umlageanteil von 1.046,57 DM je Vollzeitstelle. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass die geforderte Umlage eine unzulässige Sonderabgabe darstelle. Es bestehe weder eine homogene Gruppe der zur Zahlung der Umlage Verpflichteten noch sei eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabeverpflichteten und dem Abgabezweck gegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass die Erhebung der Umlage verfassungsgemäß sei. Bei der Umlage handele es sich um eine redistributive Zweckumlage, die gezielt für die im Altenpflege-Berufegesetz festgelegten Zwecke verwendet werde und in den Kreis der umlagepflichtigen Altenpflegeeinrichtungen zurückfließe. Auch wenn man die Umlage als Sonderabgabe einstufen würde, wäre sie verfassungskonform. Mit den in der Altenpflege tätigen Einrichtungen werde eine homogene Gruppe für die Umlage herangezogen. Auch die besondere Sachnähe zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck liege vor. Die Umlage werde außerdem gruppennützig verwendet. Sie werde entsprechend den Bestimmungen des Altenpflege-Berufegesetzes dafür eingesetzt, dass die Altenpflegeeinrichtungen, die Altenpfleger ausbildeten, die Kosten für die Vergütung und die Sozialabgaben für die Auszubildenden erstattet bekämen. Diese Einrichtungen sollten nicht allein die Ausbildungslasten tragen müssen, die allen Altenpflegeeinrichtungen zugute kämen, da alle kontinuierlich Bedarf an ausgebildetem Fachpersonal hätten. Der mit Einschreiben gegen Rückschein übersandte Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 3. März 1998 zu.

Der Kläger hat am 3. April 1998 Klage erhoben.

Zur Begründung vertieft er seine Auffassung, dass die Umlage nach dem Altenpflege-Berufegesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unzulässige Sonderabgabe sei. Ambulante Pflegeeinrichtungen, vollstationäre oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Pflegeheime könnten aufgrund der gegebenen Unterschiede nicht als homogene Gruppe angesehen werden. Es fehle außerdem die spezifische Sachnähe zwischen Abgabenverpflichteten und Abgabezweck. Anders als bei der Berufsausbildungsabgabe, bei der das Bundesverfassungsgericht die spezifische Beziehung bejaht habe, erfolge die Ausbildung der Altenpfleger nicht im Rahmen der dualbetrieblichen Ausbildung, wie sie in der Wirtschaft üblich sei. Die Ausbildung werde vielmehr durch eine schulische Ausbildung sichergestellt, die mit einer praktischen Ausbildung verbunden sei. Die ausbildende Schule habe dafür zu sorgen, dass die praktische Ausbildung der Schülerinnen und Schüler den schulrechtlichen Vorschriften entspreche und so durchgeführt werde, dass das Ziel der Ausbildung erreicht werde. Die Verantwortung der Pflegeeinrichtungen beschränke sich auf einen relativ geringen Anteil an der Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Außerdem sei der Zweck der Umlage ein anderer als bei der Berufsausbildungsabgabe. Die Berufsausbildungsabgabe sollte den Arbeitgebern als allgemeiner Zuschuß zu sämtlichen anfallenden Ausbildungskosten zugewendet werden. Demgegenüber seien die Einnahmen aus der Umlage nach dem Altenpflege-Berufegesetz ausschließlich zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung nebst den Arbeitgeberanteilen zu verwenden. Daraus werde der unterschiedliche Zweck der beiden gesetzlichen Regelungen deutlich. Während die Berufsausbildungsabgabe vorrangig sicherstellen sollte, dass ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Potential an Arbeitskräften auch zukünftig zur Verfügung stehen würde, sei der vorrangige Zweck der Umlage nach dem Altenpflege-Berufegesetz, die Ausbildung in der Altenpflege attraktiver zu gestalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt unt...

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