Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung des Ortszuschlages

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob

  1. Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 5 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1993) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139) in der ab dem 01. Januar 1993 geltenden Fassung,
  2. Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 9 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) und
  3. Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)

insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit vier unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger steht als Justizamtmann mit Bezügen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, geboren am 03. Juni 1975, 03. November 1977, 06. August 1979 und 29. Februar 1989, für die er das Kindergeld und den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag erhält.

Mit Schreiben vom 25. Januar 1993 erhob der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (– 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 ff.) gegen die ihn betreffenden Bezügemitteilungen Widerspruch und beantragte – auch rückwirkend – unter deren Abänderung eine Neufestsetzung seiner Bezüge und Zahlung einer der Alimentationspflicht des Beklagten Rechnung tragenden höheren Besoldung.

Die Oberfinanzdirektion K. faßte dieses Schreiben als Leistungsantrag auf, den es mit Bescheid vom 14. Oktober 1994 ablehnte. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Kläger gezahlte Besoldung mit dem Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – in der jeweils geltenden Fassung übereinstimme und eine höhere Besoldung aufgrund des in § 2 Abs. 1 BBesG festgelegten Gesetzesvorbehalts nicht gewährt werden könne.

Den gegen den Bescheid vom Kläger am 21. Oktober 1994 eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion K. durch Widerspruchsbescheid vom 09. November 1994 – dem Kläger am 12. November 1994 zugestellt – mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.

Der Kläger hat am 12. Dezember 1994 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß die ihm gewährte Besoldung mit den Grundsätzen der amtsangemessenen Alimentation nicht übereinstimme, weil sie die aus der Größe seiner Familie entspringenden Mehrbelastungen nicht hinreichend berücksichtige.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion K. vom 14. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 09. November 1994 festzustellen, daß die ihm – dem Kläger – gezahlte Besoldung mit Rücksicht aufsein drittes und viertes Kind vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht und ihm insoweit eine höhere Besoldung zusteht,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – ab dem 01. Januar 1990 eine amtsangemessene Alimentation auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ergänzt und vertieft seinen bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ist das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zu der Frage, ob die für die Haushaltsjahre 1993 bis einschließlich 1995 maßgebenden besoldungsrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG insoweit vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in diesen Jahren für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit vier unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.

Die Entscheidung über die Klage hängt von der Frage ab, ob die für die Jahre 1993 bis 1995 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften über den Ortszuschlag der Stufe 6 für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO verfassungsgemäß sind oder nicht.

1. a) Die dem Vorlagebeschluß zugrundeliegende Klage ist zulässig. Zwar hat ein Beamter keinen Anspruch auf unmittelbare Auszahlung einer höheren als der gesetzlich festgelegten Besoldung, selbst wenn diese nicht (mehr) mit der. Verfassung in Einklang stehen sollte (vgl. BVerfGE 8, 1 [15]; 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; BVerwGE 18, 293 [295 f.]). I...

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