Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der korporationsrechtlichen Stellung

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2000 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger Mitglied der Beklagten in der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe) ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Betrags der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass er Mitglied der beklagten Universität H. in der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe) ist. Er ist als Beamter in der Laufbahn der akademischen Räte bei der Beklagten am Fachbereich Rechtswissenschaften tätig und hat dort seit 1980 das Amt eines akademischen Oberrats inne. Am 13. Juli 1994 schloss der Kläger seine Habilitation in den Fächern Rechtssoziologie und Theorie des öffentlichen Rechts ab. Im Februar 1997 wurde ihm von der Beklagten die Befugnis verliehen, den akademischen Titel „Außerplanmäßiger Professor” zu führen. Mit einem an die Leitung der Hochschule gerichteten Schreiben vom 25. September 1997 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 160 ff. = NVwZ 1996 S. 1213 ff.) den Antrag festzustellen, dass er seit dem Erwerb des Titels eines Privatdozenten am 13. Juli 1994 korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer angehört.

Das von der Beklagten beteiligte Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) wies die Beklagte mit Erlass vom 13. Oktober 1998 an, im Fall des Klägers wie in einem von einer anderen Universität vorgelegten vergleichbaren Fall nach dem Wortlaut des § 40 NHG zu verfahren, der sich für die Bestimmung der korporationsrechtlichen Stellung eindeutig an der Zuordnung der einzelnen Personen zu den Personalkategorien orientiere und dem sog. materiellen Hochschullehrerbegriff keine Bedeutung beimesse. § 40 NHG sei einer verfassungskonformen Auslegung in dem vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 1995 dargelegten Sinne nicht zugänglich. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit einem förmlichen Bescheid vom 27. Oktober 1998 ab, den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2000 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der am 16. Februar 2000 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Ablehnung seiner Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer verstoße gegen § 40 NHG in der durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung. Seit dem Zeitpunkt seiner Habilitation nehme er am Fachbereich Rechtswissenschaften ausschließlich Professorenaufgaben wahr, wobei der diesbezügliche Nachweis durch die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor” unwiderlegbar erbracht worden sei. Seit 1994 erledige er alle Aufgaben eines Hochschulprofessors eigenverantwortlich, einschließlich der Betreuung von Promotionen und der Teilnahme an juristischen Staatsprüfungen. Im Wintersemester 2002 führe er fünf Lehrveranstaltungen mit jeweils 2 Semesterwochenstunden durch. Am Fachbereich Rechtwissenschaften werde er die Vorlesungen „Recht und Gesellschaft I” und „Recht und Gesellschaft II”, ein rechtstheoretisches Seminar sowie ein Repetitorium in Rechtssoziologie und am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften wiederum die Lehrveranstaltung „Wirtschaftverwaltungsrecht” anbieten. Er sei danach Hochschullehrer im materiellen Sinne und habe er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von seinem dienstrechtlichen Status aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen Anspruch darauf, hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität den Hochschullehrern zugeordnet zu werden.

Seine verfassungsrechtlich gebotene korporationsrechtliche Gleichstellung lasse sich rechtlich über eine verfassungskonforme Auslegung des § 40 NHG erreichen. § 40 NHG ordne die Mitglieder der Hochschule den dort genannten einzelnen Statusgruppen für die Bildung der Hochschulgremien nicht nach ihrer dienstrechtlichen Stellung, sondern nach den Kriterien materieller Tätigkeit, die ihre rechtliche Bewertung nach den Maßstäben des Art. 5 Abs. 3 GG erfahre, zu. Ein außerplanmäßiger Professor sei folglich Professor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG.

Abgesehen davon könne dem niedersächsischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den hier in Rede stehenden Sachverhalt gesehen habe und ausdrücklich an der korporationsrechtlichen Zuordnung von außerplanmäßigen Professoren zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter habe festh...

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