Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsgewährung zu Informationen über eine vom Insolvenzverwalter betreute Schuldnerin

 

Normenkette

HmbIFG §§ 4, 3 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 19 K 4199/07)

BVerfG (Entscheidung vom 10.03.2008; Aktenzeichen 1 BvR 2388/03)

BFH (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen VII R 24/03)

BFH (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen VII R 45/02)

BFH (Beschluss vom 04.06.2003; Aktenzeichen VII B 138/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begeht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Zugang zu den Informationen/die bei der Beklagten über die vom ihm als Insolvenzverwalter betreuten Schuldnerin geführt werden.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, einer natürlichen Person, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.7.2006 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Schreiben vom 1.10.2008 begehrte der Kläger Akteneinsicht bei der Beklagten in die Vollstreckungsakte der Schuldnerin ("Daher erbitte ich in Ausübung meines Rechtes die Einsichtnahme in die Vollstreckungsakte der oben bezeichneten Schuldnerin") und bezog sich dabei auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Akteneinsichtsrecht im Bereich der Steuerverwaltung nicht vorgesehen sei und allenfalls die zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie bitte um die Darlegung der steuerlichen Notwendigkeit. Dies verweigerte der Kläger unter Hinweis darauf dass weder das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eine solche Einschränkung enthalte.

Mit Bescheid vom 21.11.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach bestehender Rechtslage, bei der das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verweise, kein Anspruch auf Informationszugang bestehe, weil der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes greife, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht in Frage komme, wenn die Information einem besonderen Amtsgeheimnis unterliege. Ein solches besonderes Amtsgeheimnis stelle § 30 Abgabenordnung dar. Auch nach dem neuen Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz, das zur Zeit als Gesetzentwurf vorliege, komme ein Informationsanspruch nicht in Betracht, weil dort ein Informationsausschluss für die Steuererhebung und Steuerfestsetzung vorgesehen sei. Dieser Ausschluss umfasse nach Sinn und Zweck die Steuerakten insgesamt und nicht nur einzelne Bereiche daraus. Steuererhebung meine die Erfüllung des Steueranspruchs und damit auch die zwangsweise Durchsetzung der Erfüllung.

Mit Schreiben vom 26.11.20088 erhob der Kläger „Einspruch” und führte zur Begründung aus, das Steuergeheimnis, das den Bürger vor einer unbefugten Weitergabe derjenigen Daten, die er gegenüber den Finanzbehörden offenbare, schützen solle, könne nicht der Finanzbehörde dazu verhelfen, sich einer Auskunftsverpflichtung zu entziehen. Auch könne dem neuen Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz, bei dem es sich bisher nur um einen Gesetzesentwurf handele, nicht eine solche umfassende Bedeutung der Begriffe Steuererhebung und Steuerfestsetzung beigemessen werde.

Mit Bescheid vom 12.2.2099 wies die Beklagte den „Einspruch” durch eine „Einspruchsentscheidung” zurück. Die Abgabenordnung sei spezieller. Nach der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes müsse das Informationsbegehren zurücktreten. Es liege ein "absichtsvoller Regelungsverzicht” des Gesetzgebers vor, in der Abgabenordnung kein Akteneinsichtsrecht einzuräumen. Trotz fehlender Regelungen in der Abgabenordnung könne nach Ermessen Einsicht in die Steuerakten gewährt werden. Der Kläger habe allerdings kein berechtigtes Interesse vorgetragen und auch nach Aktenlage sei ein solches nicht erkennbar.

Mit Schriftsatz vom 20.2.2009 – eingegangen am 24.2.2009 – hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweist insbesondere darauf, dass – falls das inzwischen in Kraft getretene neue Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz Anwendung finde – der Begriff der „Steuererhebung und Steuerfestsetzung” im Sinne der in der Abgabenordnung verwandten gleichlautenden Begriffe verstanden werden müsse. Es sei hingegen nicht erkennbar, dass die Steuerakten als solche geschützt werden sollten.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2008 und des Einspruchsbescheides vom 12.2.2009 zu verpflicht...

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