Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.12.2000; Aktenzeichen 1 BvL 15/00)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 42 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und deshalb ungültig ist.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Einschulung ihrer Tochter in die Offene Ganztagsschule ….

Die Kläger sind Eltern dreier Töchter, und zwar der am … geborenen Tochter …, der am … geborenen Tochter … sowie der am … geborenen Tochter …. Der Kläger zu 1. ist als Werkstatt-Techniker erwerbstätig. Die Klägerin zu 2. befindet sich derzeit im Erziehungsurlaub; sie beabsichtigt, im Oktober 2000 ihre Berufstätigkeit in einem hamburgischen Krankenhaus mit einem Arbeitsumfang von sechs Stunden pro Tag wiederaufzunehmen.

Der Wohnsitz der Kläger befindet sich in unmittelbarer Nähe der Offenen Ganztagsschule …. Nach den von der Beklagten festgelegten Schulbezirksgrenzen ist allerdings nicht diese Schule, sondern vielmehr die – weiter entfernt liegende – Schule … die für den Wohnsitz der Kläger zuständige Grundschule.

Die älteste Tochter der Kläger besucht die Beobachtungsstufe (Klasse 6 b) der Offenen Ganztagsschule …. Die zweite Tochter … besuchte dort ebenfalls bis Mitte 1999 die Vorschulklasse.

Im Februar 1999 beantragten die Kläger, ihre Tochter … in die Klasse 1 der Offenen Ganztagsschule … einzuschulen. Diesen Antrag begründeten sie damit, daß sie wegen der Berufstätigkeit der Klägerin zu 2. auf die Mithilfe der älteren Schwester … bei der Schulwegbegleitung angewiesen seien.

Die Schule … erklärte sich am 17. Februar 1999 mit einer Zuweisung des Kindes an die Schule … nicht einverstanden.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Einschulung ihrer Tochter in die Offene Ganztagsschule … ab. Sie wies das Kind der Schule … zu. Die gewünschte Schule … sei aus Platzgründen nicht mehr aufnahmefähig. Daher sei das Kind der Bezirksgrundschule zuzuweisen.

Am 17. Juni 1999 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie rügten, daß der Fußweg zur Schule … zu weit sei. Dies könne das Kind allein nicht schaffen. Würde sie in die Schule … eingeschult werden, könnte die ältere Schwester sie morgens zur Schule mitnehmen. Beide Kläger müßten morgens sehr früh zur Arbeit, daher könnten sie die Schulwegbegleitung ab Oktober 2000 nicht mehr übernehmen. Sie möchten ihre Arbeitsplätze nicht verlieren, so daß ihre Tochter zwingend in der Schule … einzuschulen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999 zurück. Sie begründete dies mit der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG), aus welcher sich ergebe, daß schulpflichtige Kinder in der für sie regional zuständigen Schule einzuschulen seien. Welche Schule dies sei, entscheide die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung – Amt für Schule – im Rahmen ihres Organisationsermessens, wobei insbesondere die Kriterien der regionalen Schulversorgung, des Schulweges sowie der außerschulischen Betreuungssituation zugrundegelegt würden. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Grundschule bestehe nicht. Die Beklagte könne die Aufnahme in eine andere als die durch die Schulbezirksgrenzen als regional zuständig ausgewiesene Schule nur ausnahmsweise gestatten. Dies könne dann geschehen, wenn die gewünschte Schule – gemessen an der sogenannten Orientierungsfrequenz – noch Platz habe, sie auch in der Nähe des Wohnsitzes des Kindes liege und besondere persönliche Umstände (Härtegesichtspunkte) die Aufnahme rechtfertigten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Schule Hegholt sei bereits mehr als ausgelastet, da es dort – bei einer Orientierungsfrequenz von 26 Kindern pro Klasse – zwei erste Klassen zu je 29 Kindern geben werde. Dagegen werde es in der Schule Eenstock nur zwei erste Klassen zu 26 bzw. 27 Kindern geben. Härtegesichtspunkte sprächen ebenfalls nicht für eine Aufnahme des Kindes in die Schule … Der Schulweg zur Schule … betrage ungefähr 700 Meter und sei von jedem Schulkind ohne weitere Probleme zu bewältigen. Der Übergang über die … sei an der … durch eine Fußgängerampel gesichert. Das Kind … könne diesen Weg mit mindestens zehn anderen Kindern aus dem Bereich des … gemeinsam gehen. Notfalls müßten die Kläger diesen Weg anfangs mit ihrer Tochter einüben und sie zunächst begleiten. Die Schulwegbegleitung bzw. -einübung falle in die Verantwortung der Erziehungsberechtigten; auf die Mithilfe der älteren Schwester sei das Kind jedenfalls nicht angewiesen. Zudem werde die Schwester als Schülerin der Beobachtungsstufe einen völlig anderen Stundenplan haben und somit nur selten den Schulweg gemeinsam mit ihrer Schwester gehen können.

Gegen den ihnen am 6. August 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 2. September 1999 die vorliegende ...

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