Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.04.2003; Aktenzeichen 1 BvR 710/03)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes bleibt ohne Erfolg; es fehlt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund.

Eine einstweilige Anordnung zum Schutz eines semesterbezogenen Zulassungsanspruchs ist im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig nicht notwendig, wenn der Studienbewerber den Antrag an das Gericht erst nach dem Beginn der Vorlesungen im Bewerbungssemester stellt. Für eine Eilentscheidung nach summarischer Prüfung besteht ein Grund nur dann, wenn der Studienbewerber durch eine rechtzeitige Antragstellung das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst, damit er das Studium in dem von ihm gewünschten Ausbildungssemester noch mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen kann. Die zeitliche Grenze wird dabei grundsätzlich durch den ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters – hier der 21. Oktober 2002 (vgl. Amtl.Anz. 2001 S. 2049) – gezogen. Die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung wird durch das Interesse an der tatsächlichen Aufnahme des Studiums ohne das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestimmt (vgl. hierzu im einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, S. 22; v. 6.1.1997, NVwZ-RR 1998, S. 314; zuletzt v. 5.7.2002 – 3 Nc 6/02 –).

Der Antrag an das Verwaltungsgericht ist verspätet, nämlich am 24.10.2002 eingegangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1575780

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