Entscheidungsstichwort (Thema)

Sitzverlegung einer GmbH und Festsetzung des Grundbeitrags durch die Industrie- und Handelskammer. GmBH. Grundbeitrag. Industrie- und Handelskammer. Sitzverteilung. Rechts der Industrie- und Handelskammern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Sitzverlegung einer GmbH und dessen Auswirkungen auf die Festsetzung des Grundbeitrags durch die Industrie- und Handelskammer.

2. Die Vorschrift in der Beitragsordnung einer Industrie- und Handelskammer, wonach der Grundbeitrag, der als Jahresbeitrag erhoben wird, auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind, ist nichtig.

 

Normenkette

IHKG §§ 2-3; GmbHG § 54

 

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 19.01.2005 und vom 04.02.2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 werden aufgehoben, soweit ein Grundbeitrag für das Jahr 2005 von mehr als 72,12 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die erlaubnisfreie Vermittlung von Dienstleistungen als Teledienstleister im Sinne des Teledienstgesetzes einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen (Beratung, Telefondienst, E-Mail-Dienst, Fax-Dienst, Internet-Dienst, Intranet-Dienst und vergleichbare genehmigungsfreie Dienste). Ausgenommen sind Vermittlungstätigkeiten nach § 34 c Gewerbeordnung und sonstige erlaubnispflichtige Gewerbe nach Gewerbeordnung sowie Geschäfte der Banken, Bausparkassen und Versicherungen. Die Klägerin hatte seit dem Jahr 1999 ihren Sitz in E. Am 22.07.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Sitzverlegung nach A-Stadt. Dies wurde am 04.05.2005 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Bescheid vom 19.01.2005 veranlagte die Beklagte, die Industrie- und Handelskammer C., die Klägerin die einem Grundbeitrag für das Jahr 2005 in Höhe von 214,– EUR.

Durch Bescheid vom 04.02.2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin abermals zu einem Grundbeitrag für das Jahr 2005 in Höhe von 214,– EUR.

Am 03.03.2005 legte die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 04.02.2005 Widerspruch ein und führte aus, der Bescheid vom 04.02.2005 beziehe sich auf einen solchen vom 19.01.2005, den sie aber nicht erhalten habe. Überdies sei der Beitragsbescheid rechtswidrig.

Unter dem 04.04.2005 versandte die Beklagte ihren Bescheid vom 19.01.2005 erneut.

Mit Fax vom 07.04.2005 legte die Klägerin auch gegen den Beitragsbescheid vom 19.01.2005 Widerspruch ein. Auch diesen Bescheid hielt die Klägerin für rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Beitragsbescheids lägen nicht vor. Ferner bestünden europarechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zu Beitragszahlungen.

Mit Bescheid vom 30.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei Mitglied der Beklagten, woraus die Beitragspflicht folge. Da für die Klägerin kein Gewinn gemeldet worden sei, werde eine Umlage nicht erhoben und es verbleibe beim Grundbeitrag in Höhe von 214,– EUR. Die Veranlagung der Klägerin zu Beiträgen verstoße auch nicht gegen Europarecht.

Am 25.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe europarechtliche Bedenken gegen ihre Heranziehung zu Beitragszahlungen durch die Beklagte. Die Beitragsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, da sie, die Klägerin, im Jahr 2004 ihren Sitz nach A-Stadt verlegt habe. Hierfür sei die Beklagte nicht zuständig. Die Sitzverlegung sei durch Gesellschafterbeschluss vom 22.07.2004 erfolgt. Es komme insoweit nicht darauf an, wann die Sitzverlegung in das Handelsregister eingetragen worden sei. Sie, die Klägerin, habe ihre Verwaltung zudem seit Jahren in der A.-Straße in A-Stadt.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 19.01.2005 und vom 04.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2005 aufzuheben.

Die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ihre Bescheide seien rechtmäßig. Maßgeblich für die Sitzverlegung sei der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. Durch einen bloßen Gesellschafterbeschluss könne eine Sitzverlegung nicht vollzogen werden. Gemäß ihrer, der Beklagten, Beitragsordnung sei der Grundbeitrag auch dann in voller Höhe zu erheben, wenn der gewerbliche Betrieb – wie hier – nicht im ganzen Erhebungszeitraum beitragspflichtig gewesen sei.

Das Gericht hat einen Handelsregisterauszug betreffend die klägerische GmbH eingeho...

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