Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.02.2003; Aktenzeichen 2 BvR 153/02)

 

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28.09.2001 (Az.: 6 G 2337/01.A) wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

Der Antrag,

im Wege des Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 28. September 2001 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04. September 2001 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. August 2001 … – anzuordnen,

ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO für die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag eines Beteiligten liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann jeder wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes beantragen. Hier liegen aber weder gegenüber dem ursprünglichen Verfahren veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vor, die eine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Entscheidung rechtfertigen. Auf veränderte Umstände gegenüber dem ursprünglichen Verfahren berufen sich die Antragsteller selbst nicht. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller können sich auch nicht auf Umstände berufen, die sie im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht haben. Solche Umstände liegen nämlich nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 26.10.2001 (Az.: 6 G 2337/01.A), mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden ist. Dort ist ausgeführt, dass die Antragsteller nicht ohne Verschulden verhindert waren, rechtzeitig vorzutragen. Soweit die Antragsteller sich auf die Verletzung von Artikel 103 Abs. 1 GG berufen, verweist das Gericht auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 26.10.2001, in dem dargelegt ist, dass den Antragstellern rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622243

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