Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung in die Liste der Stadtplaner

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.04.2000; Aktenzeichen 1 BvR 1538/98)

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.06.1998; Aktenzeichen 9 S 1151/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger stellte am 23.11.1995 bei der Beklagten einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in die Liste der Stadtplaner. Diesem Antrag fügte er unter anderem ein Zeugnis der Technischen Hochschule … über die Diplom-Hauptprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen vom 26.8.1988 sowie ein Schreiben des Ingenieurbüros für Hoch- und Tiefbau H. G. vom 5.8.1993 bei, in dem ihm bescheinigt wird, daß er in diesem Büro in der Zeit vom 1.7.1990 bis zum 30.6.1993 an stadtplanerischen Tätigkeiten maßgeblich beteiligt gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt reichte der Kläger noch eine weitere Bescheinigung des genannten Ingenieurbüros G. vom 2.9.1996 nach, in dem bestätigt wird, daß er an vier konkret benannten Bebauungsplänen mitgewirkt habe.

In seiner Sitzung vom 15.1.1997 hat der Eintragungsausschuß der Beklagten den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Liste der Stadtplaner durch Beschluß abgelehnt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger verfüge nicht über die einschlägige Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Architektengesetzes. Aus diesem Grunde könne der Antrag allein Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift sei der Antrag auf Eintragung in die Liste der Stadtplaner innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes am 15.7.1994 zu stellen. Der Antrag des Klägers sei jedoch vier Monate nach Ablauf dieser Frist bei ihr eingegangen und deshalb verspätet. Die Behauptung des Klägers, er habe die Antragsunterlagen lange vor Ablauf der Frist angefordert, sie seien ihm jedoch treuwidrig erst nach Ablauf der Frist übersandt worden, treffe nicht zu. Telefonische Anforderungen von Antragsunterlagen würden grundsätzlich unverzüglich erledigt. Es spreche alles dafür, daß der Kläger die Antragsunterlagen erst kurz vor seiner Antragstellung angefordert habe. Im übrigen ergebe sich die Antragsfrist unmittelbar aus dem Gesetz, so daß es keines zusätzlichen Hinweises auf die Fristversäumung bedurft hätte. Abgesehen davon habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß er während der Dauer von mindestens drei Jahren unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” im Aufgabengebiet eines Stadtplaners tätig gewesen sei.

Dieser Beschluß des Eintragungsausschuß der Beklagten wurde dem Kläger am 21.2.1997 zugestellt.

Am 20.3.1993 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Er habe die erforderlichen Antragsunterlagen spätestens Mitte April 1995 schriftlich bei der Beklagten angefordert. Ohne Hinweis auf die Jahresfrist des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes seien ihm die Unterlagen jedoch erst Anfang November 1995 und damit nach Ablauf der Frist zugesandt worden. Unverzüglich nach Erhalt dieser Unterlagen habe er den entsprechenden Antrag gestellt und die geforderte Eintragungsgebühr bezahlt. Bei dieser Sachlage sei die Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte treuwidrig. Es mache keinen Sinn, einem Antragsteller zu einem Zeitpunkt Antragsunterlagen zuzusenden, zu dem die Antragsfrist bereits abgelaufen sei. Eine solche Vorgehensweise bedeute entweder eine konkludente Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder einen Verzicht auf die Einhaltung der Antragsfrist. In jedem Fall sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Fristablauf sei von ihm nicht zu vertreten gewesen, sondern beruhe auf dem treuwidrigen Verhalten der Beklagten. Wenn man in der Antragsfrist eine gesetzliche Ausschlußfrist sehe, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, so verstoße die Berufung der Beklagten auf diese Jahresfrist gegen Treu und Glauben. Die materiellen Voraussetzungen für die Eintragungen in die Liste der Stadtplaner habe er erfüllt. Als Diplom-Bauingenieur (TU) sei er ebenso sachkompetent wie ein Architekt und er sei bereits seit Anfang 1990 im Bereich der Stadtplanung tätig, wie sich aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen ergebe. Auch habe er durch einen entsprechenden Aushang im Büro und einen Vermerk auf seinem Briefkopf auf seine stadtplanerische Tätigkeit hingewiesen. Auf die Frage, ob er bereits unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” aufgetreten sei, komme es nicht an. Die nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes geforderte Führung der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” seit dem 14.7.1991 diene allein dem Zweck, unliebsame Diplomingenieure als Konkurrenten fernzuhalten. Diese Auffassung verstoße gegen Art. 3, 12 und 20 Abs. 3 GG. Überragend wichtige Gründe für das Gemeinwohl, die eine solche subjektive Zulassungsschranke rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Von der Sache her könne es nicht a...

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