Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.06.2002; Aktenzeichen 1 BvR 2062/96)

BVerwG (Beschluss vom 23.08.1996; Aktenzeichen 11 B 48.96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Der am … 1952 geborene Kläger ist seit dem 02.10.1975 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Er arbeitet als Einkäufer für ein Schallplattengeschäft in … und ist beruflich viel mit dem Kraftfahrzeug unterwegs.

Am 14.03.1994 wurden bei der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet im Rahmen einer Personenkontrolle an der Zollfahndungsstelle Vreden 5 Gramm Haschisch gefunden. Die Polizeidirektion … informierte daraufhin mit Schreiben vom 24.03.1994 das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten, daß gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig ist. Strafprozessuale Maßnahmen hinsichtlich der Fahrerlaubnis seien nicht beabsichtigt.

Mit Schreiben vom 29.04.1994 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Tagen ab Zugang dieses Schreibens eine Urinprobe beim Rechtsmedizinischen Institut der Universität … abzugeben, diese umfassend auf Drogenrückstände untersuchen zu lassen und das Drogenscreening bis spätestens 01.06.1994 bei der Beklagten vorzulegen. Da beim Kläger Haschisch gefunden worden sei und Drogenbesitz bzw. -konsum in der Regel miteinanderhergingen, bestünde die Vermutung, daß der Kläger als Drogenkonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Zur Beseitigung dieser Eignungszweifel sei das angeordnete Drogenscreening geeignet und erforderlich. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 03.05.1994 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.05.1994, eingegangen bei der Beklagten am 11.05.1994, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 29.04.1994 Widerspruch ein. Auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne vom Kläger die Vorlage eines Drogenscreenings nicht verlangt werden. Er sei noch nie unter Canabiseinwirkung (oder sonstiger Drogeneinwirkung) verkehrsrechtlich auffällig geworden. Der Umstand, daß er nach der Einreise aus Holland mit nur 5 Gramm Haschisch angetroffen worden sei, belege, daß es sich beim Kläger um einen „rein gelegentlichen” Haschischkonsumenten handele.

Mit Schreiben vom 30.05.1994 räumte die Beklagte dem Kläger eine Nachfrist bis spätestens 01.07.1994 für die Vorlage des Drogenscreenings ein. Der Kläger reagierte daraufhin jedoch nicht.

Mit Verfügung vom 19.07.1994 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und untersagte ihm das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig ordnete die Beklagte 1, daß der Kläger seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung, bei der Beklagten abzuliefern habe. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde dem Kläger dessen zwangsweise Einziehung angedroht. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser dem Kläger am 22.07.1994 zugestellten Verfügung an.

Am 01.08.1994 legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums … vom 08.03.1995 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.03.1995 zugestellt.

Am 18.04.1995, dem Dienstag nach Ostermontag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe insgesamt 19 Jahre Fahrpraxis und sei noch nie unter dem Einfluß von Haschisch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Der gelegentliche Konsum von Canabis, der nicht zu einer körperlichen Abhängigkeit führe, lasse die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unberührt, da die Rauschwirkungen innerhalb von kurzer Zeit wieder abklingen würden. In der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auch anerkannt, daß die Gefahr eines Echo-Rausches nicht bestehe. Insgesamt bestehe eine erhebliche und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Alkoholkonsumenten, die erheblich weniger streng behandelt würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.07.1994 sowie den Regierungspräsidiums … vom 08.03.1995 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie die Argumente aus den angefochtenen Bescheiden.

Am 01.08.1994 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren 4 K 1377/94 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluß vom 29.08.1994 zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof B...

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