Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylfolgeverfahren. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Der Antrag ist gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Die auf §§ 34, 36 AsylVfG, 50 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung kann rechtlich nicht beanstandet werden. Entscheidungsmaßstab ist § 36 Abs. 4 AsylVfG. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Maßgeblich ist nicht ein – wie auch immer zu qualifizierender – innerer Zustand des Zweifelns, dessen Intensität nicht messbar ist; es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlass zu Zweifeln geben (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, NVwZ 1996, 678). Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Vielmehr hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – Bundesamt – mit Bescheid vom 28.05.2001 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheids vom 31.04.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG zu Recht abgelehnt.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Prüfung dessen obliegt dem Bundesamt. Das Asylverfahren ist danach wieder aufzugreifen und eine neue Sachentscheidung über das Asylbegehren zu treffen, wenn der auf das Wiederaufgreifen gerichtete Antrag zulässig und begründet ist Dies setzt voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), der Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist und sich die dem früheren Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG). Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, andere als vom Antragsteller selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Prüfung des Folgeantrags zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1988, NVwZ 1989, 161).

Mit der Annahme der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist aber noch nicht gleichzeitig die Beachtlichkeit des Folgeantrags i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylVfG gegeben. Vielmehr muss eine gewisse inhaltliche Bewertung des (sachlichen) Asylbegehrens hinzutreten, an die jedoch nur sehr geringe Anforderungen zu stellen sind. So ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrags nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Betroffenen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, DVBl. 1994, 38). Vielmehr ist die Beachtlichkeit eines Folgeantrags nur dann nicht gegeben, wenn der Folgeantrag erkennbar aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, DVBl. 1993, 1004 = NVwZ-RR 1994, 56). Das ist einerseits regelmäßig dann der Fall, wenn das Vorbringen des Betroffenen erkennbar unschlüssig oder evident unsubstantiiert und unglaubhaft erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, InfAuslR 1992, 293). Ist das Vorbringen andererseits zwar glaubhaft und substantiiert, kann der Folgeantrag nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn er von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993 a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen kommt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Bereits im Erstverfahren hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 12.11.1997 (A 2 K 14099/94) Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Hinblick auf das Vorbringen zu seinen individuellen Verfolgungsgründen gehabt. Es spricht vieles dafür, dass diese Einschätzung auch für sein nunmehriges Vorbringen gilt. So hat der Antragsteller insbesondere erst nach Erlass des ablehnenden Bescheids vom 16.05.2001 im gerichtlichen Verfahren eingehendere Angaben zu den Gründen des Asylfolgeantrags gemacht. Nach § 71 Abs. 3 AsylVfG hat der Ausländer in dem Folgeantrag – mithin bei Stellung des Folgeantrags – die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Vor...

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