Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber eingeholt, ob § 7 Abs. 2 Satz 1 des hessischen Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit (i.d.F. vom 11.02.1994, GVBl. I, 126), der die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales des Antragsgegners. Der Bescheid hat seine Grundlage im Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit (GVBl. I. S. 130, geändert durch Gesetz vom 27.07.1993 – GVBl. I. S. 364 –, i.d.F. v. 11.02.1994 – GVBl. I. S. 126 –) und der auf § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes beruhenden Verordnung (v. 22.12.1993 – GVBl. I. S. 121 –). In diesem Bescheid wird die Klägerin verpflichtet, dem Landesversorgungsamt des Beklagten die Zahl ihrer Arbeitsplätze mitteilen und einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze der Klägerin mißt. Die Klägerin verfügt in Hessen über mehr als 3.500 Vollarbeitsplätze.

Mit Formschreiben vom 30.06.1994 an die Klägerin wies das Landesversorgungsamt darauf hin, daß das Land Hessen aufgrund des Sonderurlaubsgesetzes einen Ausgleichfonds zur Finanzierung von Entgeltfortzahlungen bei Freistellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit geschaffen habe. Private Arbeitgeber, die bezahlten Sonderurlaub nach diesem Gesetz gewährten, hätten Anspruch auf Erstattung des für die Dauer des Sonderurlaubs gezahlten Arbeitsentgelts aus diesem Ausgleichsfonds. Gespeist werde der Fonds durch eine jährliche Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitsplätzen zu entrichten hätten. Private Arbeitgeber seien verpflichtet, die Zahl der Arbeitsplätze – und damit die Berechnungsgrundlage für die jährliche Ausgleichsabgabe – dem Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales zu melden. Dem Schreiben war unter anderem ein Vordruck für die Anzeige über die Zahl der Arbeitsplätze beigefügt, verbunden mit der Bitte, die Unterlagen zurückzusenden. Die Antragstellerin reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit Bescheid vom 10.10.1994 forderte das Landesversorgungsamt des Beklagten die Klägerin auf, ihm die Zahl die Arbeitsplätze mitzuteilen (Ziffer 1. des Bescheids). Darüber hinaus forderte das Amt des Beklagten die Klägerin unter Ziffer 2. des Bescheides auf,

sofern Sie mehr als 50 Arbeitsplätze haben, der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Sonderurlaubsgesetz i.V.m. § 4 der Verordnung über den Ausgleichsfonds nachzukommen und die sich aus der Anzahl der Arbeitsplätze ergebende Ausgleichsabgabe für das Jahr 1994 – gem. § 3 Abs. 4 der VO über den Ausgleichsfonds für jeden Vollzeitarbeitsplatz zwei Deutsche Mark – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf das Konto der Staatskasse Darmstadt, Kto.-Nr. 5093 400 009 (BLZ 508 500 49) einzuzahlen.

Das Landesversorgungsamt des Beklagten ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen zu 1. und 2. an und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung unter 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM an.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts des Beklagten vom 13.12.1994 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amt der Beklagten aus: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.1992 – Az.: 1 BvR 890/84 und 1 BvR 74/87 – sei § 1 des Urlaubsgesetzes in der Fassung vom 02.08.1993 insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden, als er Arbeitgeber verpflichtete, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen seien. Nach dem daraufhin geänderten Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 27.07.1993 (GVBl. I, S. 364) hätten private Arbeitgeber, die bezahlten Sonderurlaub nach § 1 des Gesetzes gewährten, einen Anspruch auf Erstattung des für die Dauer des Sonderurlaubs gezahlten Arbeitsentgelts. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung bestehe nicht. Zur Finanzierung der Freistellung im Rahmen des Sonderurlaubsgesetzes sei ein Ausgleichsfonds geschaffen worden. Danach seien Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitsplätzen verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz jährlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Mit der Verordnung über den Ausgleichsfonds nach § 7 des Sonderurlaubsgesetzes vom 22.12.1993 (GVBl. I, S. 121) sei die Ausgleichsabgabe für 1994 auf 2,00 DM festgesetzt worden. Der Widerspruch der Klägerin gegen die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verfügung sei unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe zum Ausdruck gebracht, daß das hessische Sonderurlaubsgesetz einem wichtigen Gemeinschaftsgut diene, nämlich der Förderung der ...

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