Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Rz. 2

 Die Klägerin hatte ursprünglich bei ihren Eltern in S…, C…straße 7, gewohnt. Im Wintersemester 2006/2007 begann die Klägerin ein Lehramtsstudium an der Universität X…. Seit dem 1. Oktober 2006 wohnt die Klägerin an dem Studienort unter der Adresse X1 Straße 22, X…; letztgenannte Wohnung weist eine Gesamtwohnfläche von 37 qm auf, die monatliche Nettokaltmiete beträgt 180,00 Euro. Das ursprüngliche Kinderzimmer im Wohnhaus der Eltern wurde zum Arbeitszimmer umfunktioniert; die Klägerin nutzt einen Schlafsessel, wenn sie ihre Eltern besucht.

Rz. 3

 Die Klägerin behielt ihren Erstwohnsitz in S… bei und meldete mit Zweitwohnungssteuererklärung vom 30. Juni 2008 die Räumlichkeiten in X… als Zweitwohnsitz.

Rz. 4

 Unter Zugrundelegung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X… vom 30. Juni 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 – in Kraft seit 1. Januar 2006 – und in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 – in Kraft seit 1. Januar 2007 – zog der Beklagte die Klägerin mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24. Juli 2008 zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 486,00 Euro heran.

Rz. 5

 Mit ihrer am 25. August 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer komme von vornherein nicht in Betracht, wenn keine Hauptwohnung vorliege. Die Zweitwohnungssteuer als kommunale Aufwandsteuer könne sich nicht einzig an der melderechtlichen Situation orientieren. Es könne von der Indizierung einer gehobenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erkennbar nicht die Rede sein, wenn Studenten neben der tatsächlich genutzten Wohnung lediglich über ein Kinderzimmer im Elternhaus verfügten. Sie – die Klägerin – verfüge im Elternhaus nicht einmal über ein Kinderzimmer, sondern lediglich über einen Schlafsessel, der allerdings auch von anderen Gästen ihrer Eltern genutzt werde. Ferner habe es der Beklagte bewusst unterlassen, bei der Anmeldung des Zweitwohnsitzes auf die hiermit verbundene Steuerpflicht hinzuweisen. Bereits aus diesem Grund sei es dem Beklagten verwehrt, die Zweitwohnungssteuer rückwirkend festzusetzen.

Rz. 6

 Zum 1. August 2008 hat die Klägerin die bisher melderechtlich geführte Hauptwohnung in S… aufgegeben und die bisher melderechtlich geführte Nebenwohnung in X… als Hauptwohnung gemeldet. Mit Zweitwohnungssteuerbescheid Änderungsbescheid – vom 25. November 2008 hat der Beklagte daraufhin die zuvor geforderte Zweitwohnungssteuer für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von 90,00 Euro abgesetzt. In Höhe der Reduzierung haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Rz. 7

 Zur weiteren Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17.07 – ein Anknüpfen an die melderechtlichen Verhältnisse grundsätzlich für zulässig erachtet, auf die tatsächlichen Verhältnisse sei jedoch abzustellen, wenn die melderechtlichen Verhältnisse nachweislich unrichtig seien. Dies sei vorliegend der Fall, denn sie – die Klägerin – verfüge bei ihren Eltern nicht einmal mehr über ein Kinderzimmer. Das menschliche Grundbedürfnis Wohnen werde also nicht in der melderechtlichen Erstwohnung, sondern ausschließlich in der melderechtlichen Zweitwohnung abgedeckt.

Rz. 8

 Die Klägerin beantragt,

Rz. 9

den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. November 2008 aufzuheben.

Rz. 10

 Der Beklagte beantragt,

Rz. 11

die Klage abzuweisen,

Rz. 12

 wobei er sich im wesentlichen auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stützt und darüber hinaus auf die zwischenzeitlich erlassene neue Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X… vom 16. Dezember 2008 verweist, die klarstellende Regelungen zur Bejahung einer Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten beinhalte.

Rz. 13

 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 15

 Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es zur Klarstellung einzustellen.

Rz. 16

 Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Rz. 17

 Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. November 2008 ist recht...

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