Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 873/04)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der am 0.00.0000 geborene Kläger ist seit Februar 1995 diplomierter Physiker und bemüht sich seitdem bundesweit um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.

Unter dem 17. Oktober 1997 richtete der Kläger, der sich bereits im Mai 1995 bei der Beklagten um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beworben hatte, eine Bewerbung an die Beklagte zum Einstellungstermin 1. April 1998. Die Beklagte lehnte dieses Begehren unter dem 12. Februar 1998 ab mit der Begründung, einer begrenzten Ausbildungskapazität stehe eine hohe Bewerberzahl gegenüber und der Kläger könne nicht berücksichtigt werden. Zum Einstellungstermin 1. April 1998 stand der Beklagten nur ein Ausbildungsplatz für einen Brandreferendar über den eigenen Bedarf hinaus zur Verfügung, auf den sich insgesamt 52 Interessenten beworben hatten. Wegen der hohen Bewerberzahl führte die Beklagte eine Vorauswahl anhand bestimmter Kriterien durch. Die Bewerber mussten mindestens das Votum „gut geeignet” vom Deutschen Städtetag erhalten haben, durften nur eine Studiendauer von längstens 12 Semestern benötigt und bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf Grund dieser Kriterien verblieben von den 52 Bewerbern nur 9 Bewerber in der engeren Auswahl; die Bewerbung des Klägers wurde auf Grund des Votums des Deutschen Städtetages „geeignet”, seiner Studiendauer von 19 Semestern und seines Alters von 32 1/2 Jahren nicht berücksichtigt.

Seinen gegen die Absage eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 1998, zurück mit der Begründung, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermittele nur einen generellen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst und könne durch tatsächliche Umstände wie begrenzte Ausbildungskapazitäten beschränkt werden. Der Bewerber habe lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen einer Auswahl. Die Vorauswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) festgelegt. Das Brandreferendariat sei anders als der staatliche juristische oder forstliche Vorbereitungsdienst keine staatliche Monopolausbildung. Die vom Kläger begonnene Ausbildung zum Physiker sei mit Abschluss des Physikstudiums als beendet anzusehen.

Mit seiner hiergegen am 12. August 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er besitze aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, da der erfolgreiche Abschluss des Brandreferendariats Voraussetzung für andere Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sei. Hierzu zähle der von ihm angestrebte Beruf des Leiters einer privaten Werkfeuerwehr. Es entspreche ständiger Praxis der Unternehmen, nur solche Personen als hauptberufliche Leiter der Werkfeuerwehr einzustellen, die die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgelegt hätten. So müssten Werkfeuerwehren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Auch für den Beruf des Brandschutzsachverständigen sei die Absolvierung des Referendariats im höheren feuerwehrtechnischen Dienst erforderlich. Daraus ergebe sich, dass der Vorbereitungsdienst eine notwendige Durchlaufstation für bestimmte Berufe in der Privatwirtschaft sei. Sofern die Beklagte Bedenken habe, die Ausbildung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf durchzuführen, solle sie ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes begründen. Das Studium der Physik sei eine notwendige Voraussetzung für das Brandreferendariat; es bestehe insoweit ein zwingender Zusammenhang zwischen Physikstudium und Brandreferendariat. Eine Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst bedürfe eines förmlichen Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsgrenzen und Art bzw. Rangfolge von Auswahlkriterien. Solche gesetzliche Schranken gebe es im Land Nordrhein-Westfalen nicht. Die Zulässigkeit der von der Beklagten festgelegten Auswahlkriterien wie maximale Studiendauer und Votum des Deutschen Städtetages werde bestritten. Sachgerechtere Kriterien seien vielmehr das Ergebnis der Diplom-Prüfung, die Wartezeit nach dem ersten Zulassungsbegehren sowie gegebenenfalls Härtefallgesichtspunkte. Er verweist auf...

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