Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahreignung bei Cannabiskonsum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein und der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der nach § 11 Abs. 6 FeV getroffenen Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden sein muss.

2. Der Verweigerung einer Untersuchung steht es gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. In diesem Fall muss der Betroffene in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen worden sein, dass die geforderte Haaranalyse eine bestimmte Mindestlänge der Kopfhaare voraussetzt.

3. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist.

 

Normenkette

FeV § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.04.2006 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.04.2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und die Aufforderung, seinen Führerschein bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin abzugeben, statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Im vorliegenden Fall hat der vom Antragsteller erhobene Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg, denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.04.2006 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse im Ergebnis als rechtmäßig.

Auszugehen ist von den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist hier der Fall.

Allerdings vermag die dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2006 insoweit beigegebene Begründung die verfügte Fahrerlaubnisentziehung nicht zu rechtfertigen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein und der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der nach § 11 Abs. 6 FeV getroffenen Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden sein muss. Die dargelegten Voraussetzungen für den von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Untersuchung des Antragstellers gezogenen Rückschluss auf dessen Nichteignung liegen indes nicht vor.

Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 Abs. 6, 14 Abs. 1 FeV hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller, der unstreitig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt hat, zur Klärung, „ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt” unter dem 21.03.2006 „die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens/Haaranalyse angeordnet”. Des Weiteren ist die Anordnung mit dem Hinweis versehen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens oder nicht fristgerechter Untersuchung gemäß § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Eignung auszugehen sei und dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2006 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des ...

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