Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsgebühr. Verkauf eines Kraftfahrzeugs. Anforderungen an die Meldepflicht des Halters. polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit. Kosten für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erfüllung der Meldepflicht des Halters aus § 13 IV 1, 2 FZV, der Zulassungsbehörde, Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, setzt voraus, dass sich der Halter selbst über diese Tatsachen, ggf. durch Einsicht in ein Ausweispapier, Kenntnis verschafft.

2. Der Verstoß gegen die Meldepflicht begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit des Halters für den Fall, dass der Erwerber es unterlässt, den erforderlichen Versicherungsschutz für das erworbene, zugelassene Fahrzeug herbeizuführen und selbst nicht belangt werden kann, weil sein Name und seine Anschrift unbekannt sind.

3. In diesem Fall ist der Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 5, 6 S. 1; FZV § 13 Abs. 4 Sätze 1-2, § 25 Abs. 4 S. 1; Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr § 4 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 280.– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2007, durch den für die bisherigen Maßnahmen ihres Ermittlungsdienstes zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … – … eine Gebühr von 280.– Euro festgesetzt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erst nach erfolgloser Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens gestellt worden. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

In der Sache hängt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie im behördlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – davon ab, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, mithin der Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, oder ob die Vollziehung des Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht geltend gemacht und mit Blick auf die Höhe der festgesetzten Gebühren auch nicht anzunehmen, dass die Vollziehung der Gebührenfestsetzung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde.

Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 23.10.2007 festgesetzten Gebühren.

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, wobei die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage) zu § 1 ergeben. Insoweit sieht der Gebührentatbestand der Nr. 254 der Anlage vor, dass u.a. für „sonstige Anordnungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung” Gebühren erhoben werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde unverzüglich ein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat, wenn sie durch eine Anzeige nach Abs. 1 oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Vorliegend hat die Antragsgegnerin durch Mitteilung des Antragstellers in Erfahrung gebracht, dass dieser das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … – … für das seit dem 01.10.2007 kein Versicherungsschutz mehr bestand, am 11.09.2007 an einen Erwerber verkauft und übergeben hat. Nachdem der Antragsteller der ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.10.2007 auferlegten Verpflichtung, sofort nach Zustellung dieser Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und gleichzeitig die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 vorzulegen, innerhalb der gesetzten Frist von drei Werktagen nicht nachgekommen ist, hat die Antragsgegnerin gemäß ihrer Rechtspflicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ihren Ermittlungsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs beauftragt. Dieser veranlasste mit Schreiben vom 17. und 24.10.2007 die Fahndung nach dem vorgenannten Fahrzeug, wobei festgestellt wurde, dass sich das Fahrzeug – nach Aktenlage – in Frankreich befindet. Zwar wurden in der Folgezeit die Fahrzeugpapiere eingezogen, allerdings konnten bislang die Kennzeichen nicht entstempelt werden. Aufgrund dieser Maßnahmen des Ermittlungsdienstes zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist der Gebührentatbestand Nr. 254 der...

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