Leitsatz

Anlässlich des Ehescheidungsverfahrens hatten sich die Parteien im Jahre 2002 in einem gerichtlich protokollierten Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geeinigt. Im Herbst 2006 begehrte der Ehemann Abänderung des Vergleichs in der Weise, dass er ab 1.9.2006 nachehelichen Unterhalt nicht mehr schulde. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, die geschiedene Ehefrau lebe seit mindestens Sommer des Jahres 2003 mit einem neuen Partner eheähnlich zusammen.

Die geschiedene Ehefrau trat dem entgegen und trug vor, sie lebe mit dem Zeugen nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Man sei lediglich miteinander befreundet und halte bewusst die Lebensbereiche getrennt voneinander.

Das FamG hat die Abänderungsklage abgewiesen und seine Entscheidung darauf gestützt, der Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 7 BGB liege nicht vor.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgte. Sein Rechtsmittel hatte in der Sache vollen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Anders als das FamG ging das OLG schon aufgrund der Bekundungen des Zeugen in Verbindung mit den detektivischen Beobachtungen des Klägers, dokumentiert durch zahlreiche Fotos, davon aus, dass der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt sei.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt habe, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten sei. Nach welchem Zeitablauf und unter welchen Umständen dies angenommen werden könne, lasse sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, lasse sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft lebten und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt hätten.

Sei diese Voraussetzung erfüllt, könne von dem Zeitpunkt an, in dem sich das nicht eheliche Zusammenleben der neuen Partner als solchermaßen verfestigte Verbindung darstelle, eine fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des Verpflichteten ggü. seinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten und es könne für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden, den früheren Ehegatten unter derartig veränderten Lebensumständen gleichwohl weiterhin uneingeschränkt unterhalten zu müssen (s. BGH NJW 1997, 1851, 1852 m.w.N.).

Schon aufgrund der Bekundungen des Zeugen, der erstinstanzlich vernommen worden war, ging das OLG davon aus, dass die Beklagte mindestens seit dem Sommer des Jahres 2003 in einer verfestigten Lebensbeziehung mit ihm lebte. Der Zeuge verbringe mehr als die Hälfte seiner Freizeit in der Wohnung der Beklagten oder sei mit ihr zusammen. Gleiches gelte für die Wochenenden sowie für die Feiertage. Das Paar dokumentiere seine Beziehung auch nach außen. Hierfür sprächen gemeinsame Urlaube mit Bekannten sowie die Tatsache, dass die Beklagte über mehrere Monate hinweg einen Stellplatz vor ihrer Eigentumswohnung für den Pkw des Zeugen reserviert habe.

Der Annahme einer verfestigten Lebensbeziehung stehe nicht entgegen, dass der Zeuge eine eigene Wohnung besitze. Angesichts des objektiven Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass das Paar seine Beziehung bewusst auf Distanz halte.

Das bestehende eheähnliche Verhältnis führe ab September 2006 zur vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.2007, 2 UF 26/06

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