Leitsatz

Nach mehrjährigem Getrenntleben war die Ehe der Parteien durch Urteil vom 27.8.2004 geschieden worden. Erstmalig im November 2004 hatte die Ehefrau - nachdem sie sich bereits vollständig neu eingerichtet hatte - diverse Gegenstände aus dem ehelichen Hausrat an sich genommen. Ein Verfahren zur Hausratsverteilung wurde von ihr erst im September 2005 beim AG eingeleitet.

Die Ehefrau trug vor, Grund und Anlass für die von ihr nunmehr begehrte Hausratsaufteilung sei der Umstand, dass die mittlerweile volljährigen gemeinsamen Kinder zunächst in der Obhut des Ehemannes gewesen seien und erst nach deren Auszug die Kinder den Hausrat nicht mehr in Anspruch nehmen müssten.

Mit dem von ihr im September 2005 eingeleiteten Verfahren begehrte die Ehefrau eine Ausgleichszahlung sowie die Verteilung des Hausrats.

Das AG hatte ihren Anträgen nicht stattgegeben. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Ehefrau für unbegründet. Ihr Anspruch auf Verteilung des Hausrats nach § 8 HausrVO sei nach § 242 BGB verwirkt. Der Senat verwies insoweit auf seine Entscheidung vom 07.06.2001 zur Geschäftsnummer 3 UF 50/01 in anderer Sache (OLGReport Naumburg 2001, 549), wonach von einer Verwirkung dann auszugehen sei, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend mache (Zeitmoment) und der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" das Verhalten dahingehend verstehen könne, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen werde (Umstandsmoment).

Die Ehefrau habe nach ihrem Auszug und mehrjährigem Getrenntleben und nach Scheidung der Ehe im August 2004 erstmalig im November 2004 Gegenstände des Hausrats an sich genommen, nachdem sie sich bereits vollständig neu eingerichtet gehabt habe.

Im Übrigen sei sie selbst davon ausgegangen, dass der Hausrat durch die Obhut der minderjährigen Kinder bei dem Ehemann bei ihm verbleiben solle. Da die im Juli 1983 geborene gemeinsame Tochter seit langem volljährig sei und über weitere Kinder keine Angaben gemacht worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese - sofern überhaupt vorhanden - bereits seit einigen Jahren volljährig seien und der Ehemann gleichwohl nicht auf Aufteilung des Hausrats in Anspruch genommen wurde, sondern die Hausratsgegenstände bei ihm belassen worden seien.

Damit seien die Verwirkungsvoraussetzungen erfüllt.

Hinzu komme, dass in der Überlassung der Hausratsgegenstände bei dem Ehemann wegen der Kindesbetreuung während der Minderjährigkeit der gemeinsamen Kinder und auch danach inzident eine Vereinbarung zum Verbleib der Gegenstände getroffen worden sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.01.2007, 3 UF 24/07

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