Leitsatz

Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens hatte die Ehefrau, die den Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch nahm, Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vom erstinstanzlichen Gericht versagt wurde. Gegen den zurückweisenden PKH-Beschluss legte sie sofortige Beschwerde ein, die in der Sache selbst keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Die um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsuchende Ehefrau fuhr zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Mittelklasse-Pkw Marke Opel Corsa, für den sie selbst in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Verkehrswert von ca. 9.000,00 EUR angegeben hatte. Ferner unterhielt sie eine Lebensversicherung, für die sie monatliche Beiträge von ca. 80,00 EUR aufwandte. Es stellte sich in diesem Verfahren die Frage, ob der von ihr innegehaltene Pkw sowie die Lebensversicherung verwertbares Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO darstellen.

Hiervon ging das erstinstanzliche Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des ersten Familiensenats des OLG Brandenburg aus. Dies mit der Begründung, bei Gewährung von Prozesskostenhilfe sei der solidarisch verbundenen Allgemeinheit nicht zumutbar, dass die Partei einen unnötig wertvollen Pkw fahre bzw. über Gebühr Vermögensbildung betreibe. Ein Pkw zähle ab der Mittelklasse, die für einen Verkehrswert von 9.000,00 EUR jedenfalls zu bejahen sei, in aller Regel zum verwertbaren Vermögen. Der Umstand, dass die Lebensversicherung als Alterssicherung dienen solle, begründe nicht von vornherein die Unzumutbarkeit ihrer Verwertung. Auch die mit der Verwertung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile seien grundsätzlich hinnehmbar.

Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte die Ehefrau sofortige Beschwerde ein, die in der Sache selbst keinen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst klarstellend darauf hin, dass die Ehefrau keine vollständige Aufklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse herbeigeführt hatte. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe sie lediglich für April 2005 eine aktualisierte Erklärung eingereicht. Soweit sie später eine erneute Erklärung eingereicht hat, seien die entsprechenden Kopien schwer lesbar bis unleserlich und könnten daher zur Beurteilung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht herangezogen werden.

Letztendlich könne dies jedoch auch dahinstehen, da aus weiteren Gründen von einer Bedürftigkeit der Ehefrau nicht auszugehen sei.

Mit ihrem Mittelklasse-Pkw Marke Opel Corsa verfüge sie über ein einsetzbares Vermögen. Ein solcher Pkw der Ober- oder Mittelklasse zähle in aller Regel zum verwertbaren Vermögen (OLG Bamberg JurBüro 1992, 346, für einen Mercedes 230 E; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 115 Rz. 63, m.w.N.).

Insoweit obliege es ihr, den Pkw zu veräußern und sich einen kleineren und billigeren Pkw anzuschaffen. Dies gelte unabhängig von der weiteren Frage, ob sie überhaupt einen Pkw benötige, wofür es an notwendigen Angaben fehle.

Darüber hinaus habe die Ehefrau in ihrer ersten Erklärung zur PKH Zahlungen auf eine Lebensversicherung mit monatlich 79,32 EUR angegeben. Zwar finde sich in dem lesbaren Teil der neueren PKH-Erklärung ein entsprechender Betrag nicht mehr, auch ansonsten sei in keiner Weise nachvollziehbar, was mit dieser Lebensversicherung geschehen sei. Insoweit sei ebenfalls möglicherweise vorhandenes Vermögen existent. Eine Lebensversicherung müsse einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (allgemein dazu OLG Stuttgart v. 22.1.2003 - 11 WF 5/03, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln FamRZ 2004, 382; KG v. 4.2.2003 - 17 WF 19/03, KGReport Berlin 2004, 171 = FamRZ 2003, 1394; AG Pforzheim v. 1.7.2004 - 5 F 162/04, FamRZ 2005, 467 [468]). Dem stehe auch nicht entgegen, dass diese Lebensversicherung der Möglichkeit der Alterssicherung dienen solle, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen sei. Hierbei könne sich die Partei nicht darauf berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung der Versicherung Verluste verbunden seien. Eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit sei abzulehnen. Der Einsatz von Vermögenswerten sei auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbußen verbunden seien. Zumindest bedürfe es eines im vorliegenden Fall fehlenden eingehenden Vortrags dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden seien oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung der Versicherung bzw. des Sparvertrages zwingend notwendig sei.

Nach Auffassung des OLG konnte sich die Ehefrau auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie keinen Ehegattenunterhalt bezieht. Es wurde ihr ein Trennungsunterhaltsanspruch i.H.v. monatlich 634,35 EUR zuerkannt. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie gleic...

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