Leitsatz
Der Arbeitgeber ist nach dem Tarifrecht des öffentlichen Diensts bei begründeter Veranlassung berechtigt, von Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, dass sie zum Erbringen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Wird die Untersuchung vom Beschäftigten abgelehnt, kann dies ein Kündigungsgrund sein. Nötig ist aber eine wirksame Abmahnung.
Sachverhalt
Die Weigerung des Beschäftigten, an einer zulässigerweise angeordneten Untersuchung mitzuwirken, stelle die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei entsprechender Beharrlichkeit nach einschlägiger Abmahnung eine Kündigung, in Ausnahmefällen sogar eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Beschäftigten, rechtfertigen kann.
In dem vorliegenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber den Kläger vor Ausspruch der Kündigung mit der Begründung abgemahnt, er sei zu einer vom Gesundheitsamt anberaumten amtsärztlichen Untersuchung unentschuldigt nicht erschienen.
Das LAG hat diese Abmahnung zwar formell als einschlägig für die später erfolgte Kündigung angesehen. Der Beklagte konnte sich jedoch nicht auf die Abmahnung berufen, weil der Beschäftigte behauptet hatte, die Ladung zu dem Untersuchungstermin erst nach dem Zugang der Abmahnung und nach dem vorgesehenen Untersuchungstermin erhalten zu haben. Der Arbeitgeber konnte dies nicht widerlegen. Daher lagen die Voraussetzungen für eine grundsätzlich sozial gerechtfertigte Kündigung mangels einer einschlägigen Abmahnung nicht vor.
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