Hinweise

 

1.

Die in den §§ 6 bis 10 der Spielverordnung festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung des Gwerbes sind zu beachten.

 

2.

Die im Zulassungsschein bzw. in der Unbedenklichkeitsbescheinigung enthaltenen Auflagen sind zu beachten. Von den Spielbedingungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht abgewichen werden.

 

3.

Die Teilnahme an der genehmigten Veranstaltung anderer Spiele darf Personen unter 18 Jahren nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gestattet werden, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 6 Abs. 1 und § 1 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes). In Zweifelsfällen ist das Lebensalter zu überprüfen, z. B. durch Einsicht in einen amtlichen Ausweis (§ 2 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes).

 

4.

Personen unter 18 Jahren darf die Anwesenheit in der genehmigten Spielhalle bzw. dem ähnlichen Unternehmen nicht gestattet werden; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 6 Abs. 1 und § 1 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes). In Zweifelsfällen ist das Lebensalter zu überprüfen, zum Beispiel durch Einsichtnahme in einen amtlichen Ausweis (§ 2 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes).

 

5.

Waren, deren Vertrieb im Reisegewerbe verboten ist (etwa gem. § 56 GewO, gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 WaffG [Stoß-, Hieb- und Schusswaffen und Munition] oder gem. § 22 Abs. 4 Nr. 1 SprengG [z. B. Raketen, Böller und sonstige Pyrotechnika], dürfen nicht als Gewinne ausgesetzt werden. Das gleiche gilt für Tabakwaren und geistige Getränke. Abweichend hiervon dürfen Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen als Gewinne ausgesetzt werden, wobei aber § 9 Jugendschutzgesetz zu beachten ist.

 

6.

Lebens- oder Genussmittel, die als Gewinne ausgesetzt werden, müssen hygienisch einwandfrei verpackt und gelagert werden.

 

7.

Bei Erteilung einer befristeten Erlaubnis erhält die Finanzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (MV) über die Erteilung der voranstehenden Erlaubnis eine Mitteilung entsprechend den Vorgaben in der MV. Unbeschadet dieser Mitteilung bestehen für den/die Erlaubnisinhaber/in die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten.

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