Zu § 72 SächsGemO:

Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde beabsichtigt, die Haushaltssatzung ganz oder teilweise zu beanstanden, Auflagen zu erteilen oder Genehmigungen ganz oder teilweise zu versagen, soll der Verwaltung der Kommune zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

1.

Hinweise und Empfehlungen

Hinweise und Empfehlungen zur Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel eines ausgeglichenen Ergebnishaushalts im Finanzplanungszeitraum soll die Rechtsaufsichtsbehörde geben, wenn die Kommune den Ergebnishaushalt durch die Verwendung des Sonderergebnisses oder durch Rücklagen des Sonderergebnisses (§ 24 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik) ausgleicht oder den Ergebnishaushalt nicht ausgleicht und den Ausgleich des Ergebnishaushalts im zweiten Folgejahr durch den Finanzplan gemäß § 24 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik nachweist.

 

2.

Nebenbestimmungen zum Haushaltsbescheid

Verschlechtert sich der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplanungszeitraum soweit, dass er nicht mehr den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht, erteilt die Rechtsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und deren Entwicklung Auflagen. Ziel soll sein, durch Einsparung bei den zahlungswirksamen Aufwendungen und durch Erhöhung der zahlungswirksamen Erträge im Finanzplanungszeitraum mindestens den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit zu erhöhen.

 

3.

Maßnahmen bei einem Fehlbetrag im Finanzhaushalt

 

a)

Ist im Finanzhaushalt unter der Position nach § 3 Abs. 1 Nr. 30 SächsKomHVO-Doppik ein Bedarf an Zahlungsmitteln (vergleiche § 59 Nr. 14 SächsKomHVO-Doppik, sogenannter Fehlbetrag) ausgewiesen, sollte sich die Rechtsaufsichtsbehörde von der Kommune erklären lassen, wie diese die Zahlungsfähigkeit nach § 84 Abs. 1 SächsGemO im Haushaltsjahr sicherstellen will.

 

b)

Sofern aufgrund der Höhe des Fehlbetrages zu erwarten ist, dass die Kommune ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, ist der Haushaltsbescheid mit Auflagen zu versehen oder die Haushaltssatzung gegebenenfalls zu beanstanden.

 

c)

Sofern im Finanzplanungszeitraum die Deckungsmöglichkeiten gemäß § 9 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik für Investitionsauszahlungen nicht dargestellt werden, kommen abhängig von der Größe der Deckungslücke Auflagen zur Fortschreibung des Finanzplanes in Frage.

 

4.

Haushaltsstrukturkonzept

Zu § 72 Abs. 4 bis 6 SächsGemO, §§ 24 bis 26 SächsKomHVO-Doppik:

 

a)

Reicht der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsKomHVO-Doppik) nicht aus, um den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu erbringen und ist die Kommune deshalb nach § 72 Abs. 4 SächsGemO in Verbindung mit § 24 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik verpflichtet, ein Haushaltsstrukturkonzept zu erstellen, können die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung nur dann genehmigt oder die Gesetzmäßigkeit nur dann bestätigt werden, wenn ein genehmigungsfähiges Haushaltsstrukturkonzept (vergleiche § 26 SächsKomHVO-Doppik) vorliegt. Liegt mit der Haushaltssatzung noch kein Haushaltsstrukturkonzept oder nur ein Haushaltsstrukturkonzept vor, das nicht genehmigungsfähig ist, kommt als milderes Mittel gegenüber einer Versagung der Genehmigung oder Beanstandung der Haushaltssatzung und damit der vorläufigen Haushaltsführung eine Genehmigung oder eine Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nur dann in Betracht, wenn durch Nebenbestimmungen zum Haushaltsbescheid die Aufstellung oder Anpassung des Haushaltsstrukturkonzeptes und damit dessen Genehmigungsfähigkeit gewährleistet werden kann. Für den Zeitraum bis zur Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzeptes kann die Rechtsaufsichtsbehörde erforderliche haushaltswirtschaftliche Regelungen gemäß § 26 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik treffen. Wenn die Kommune ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes nicht nachkommt, ordnet die Rechtsaufsichtsbehörde dessen Erstellung an.

 

b)

Nach § 72 Abs. 5 SächsGemO in Verbindung mit § 25 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik entsteht mit der Verpflichtung, einen in der vierten Vorperiode entstandenen Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses mit dem Basiskapital zu verrechnen, die Pflicht zur Aufstellung des Haushaltsstrukturkonzeptes. Die Kommune ist anzuhalten, mit der Aufstellung des Haushaltsstrukturkonzeptes zu beginnen, wenn sie den Jahresabschluss, der eine solche Verrechnung beinhaltet, aufgestellt und damit davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Fehlbetrag zur Verrechnung mit dem Basiskapital ansteht. Es ist darauf hinzuwirken, dass das Haushaltsstrukturkonzept, das auch Festlegungen zur strategischen Entwicklung der Kommune und ihres Vermögens enthalten soll, möglichst mit dem oder zeitnah zum Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, der die Verrechnung des Fehlbetrages beinhaltet, beschlossen und der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfas...

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