Leitsatz

Der Anspruch gegen einen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB ist eine gemeinschaftliche Forderung, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums anfällt und demnach von der teilrechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen ist.

 

Fakten:

Nach der Anerkennung der Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähig können Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nun nicht mehr von den Wohnungseigentümern, sondern von dem teilrechtsfähigen Verband geltend gemacht werden. Der Anspruch gegen einen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB ist eine solche gemeinschaftliche Forderung, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums anfällt. Die Verwaltungsunterlagen müssen nicht zwingend im Einzelnen bezeichnet werden, da ein diesbezüglicher Vollstreckungstitel gem. § 888 ZPO vollstreckt wird; eine Konkretisierung ist nur unerlässlich, wenn nicht die Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen, sondern nur aller zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen verlangt wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007, 2 Wx 117/06

Fazit:

Bei Beendigung des Verwaltervertrags hat der Verwalter gemäß § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere alle Verwaltungsunterlagen, und zwar die Originalunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters. Die gerichtliche Geltendmachung des Herausgabeanspruchs setzt wegen seiner Gemeinschaftsbezogenheit einen Beschluss der Wohnungseigentümer vo-raus. Soweit ein entsprechender Beschluss nicht zustande kommen würde, widerspräche ein derartiger ablehnender Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.

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