Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob sich der Kläger einer Beschlussklage an den Kosten der von ihm beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligen muss.

Kostentragung

Das AG bejaht diese Frage. Diese Antwort überzeugt aus den vom AG genannten Gründen und sollte von den Verwaltungen derzeit beachtet werden.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Kosten sämtlicher Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, zum Beispiel die Kosten eines Rechtsstreits gem. § 17 WEG oder einer Hausgeldklage, sind Verwaltungskosten i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Gewinnt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit gegen einen Wohnungseigentümer, ist dieser Anspruch nicht in die Einzelabrechnung des Wohnungseigentümers einzustellen. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss ihren prozessualen oder materiellen Kostenerstattungsanspruch außerhalb der Abrechnung verfolgen. Verliert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Aktivprozess, sind die Kosten hingegen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen, auch den letztlich obsiegenden (siehe auch Drasdo WuM 2021, S. 85, 86). Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einem obsiegenden Wohnungseigentümer dessen Prozesskosten in einem Passivprozess erstatten, beispielsweise bei einer Beschlussklage, gilt, wie der Fall zeigt, nichts anderes. Auch die dafür nötigen Mittel sind auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, auch den klagenden Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren oder nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen (Drasdo, NJW-Spezial 2023, S. 33, 34). Ein Anspruch auf diesen Beschluss gibt es grundsätzlich nicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann auch beschlossen werden, dass nur die Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen haben, die für den Beschluss gestimmt haben. Dieser Beschluss wird aber in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen, da darüber eine Art Gefährdungshaftung für Abstimmungsverhalten eingeführt werden würde (siehe auch Drasdo, NJW-Spezial 2023, S. 33, 34).

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