Im Gegensatz zum einstimmigen Beschluss liegt ein allstimmiger Beschluss dann vor, wenn sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zustimmen. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das Erfordernis der Allstimmigkeit in § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Im konkreten Einzelfall können die Wohnungseigentümer allerdings gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen, dass eine abschließende Entscheidung durch mehrheitliche Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden kann.

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