Grundsätzlich muss der Zweitbeschluss dem jeweils zur Beschlussfassung erforderlichen Mehrheitserfordernis genügen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das WEG mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt. Insoweit stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Quorum bezüglich einer Zweitbeschlussfassung nur im Fall vorerwähnter Bestimmung und bei Beschlüssen auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel.

§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG

§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG regelt eine Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer, soweit eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit mehr als 2/3 und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wird und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Maßnahmen, die mit dieser qualifizierten Mehrheit beschlossen wurden, in aller Regel vernünftig und im Sinne aller Wohnungseigentümer sind, wird die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht in einem Anfechtungsverfahren geklärt, sondern im Rahmen eines Verfahrens auf Beitreibung der anteiligen Kosten, so sich einzelne Wohnungseigentümer weigern sollten, entsprechende Zahlungen zu leisten. Wollen nun die Wohnungseigentümer statt der ursprünglich angedachten Maßnahme eine andere verwirklichen, bedarf es zur Herbeiführung der Kostenfolge des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG wiederum einer Beschlussfassung mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile.

 
Praxis-Beispiel

Treppenlift oder Aufzug?

Die Wohnungseigentümer beschließen die Installation eines Aufzugs im Bereich des gemeinschaftlichen Treppenhauses mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile. Nachdem die Pläne des Architekten vorliegen, beschließen die Wohnungseigentümer lediglich Treppenlifte zu installieren. Sollen statt des Aufzugs nunmehr Treppenlifte installiert werden, bedarf es wieder der doppelt qualifizierten Beschlussfassung, wenn auch die Kosten des Treppenlifts von allen Wohnungseigentümern getragen werden sollen.

 
Praxis-Beispiel

Besser doch kein Aufzug

Die Wohnungseigentümer beschließen wiederum unter Erfüllung der formellen Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG die Installation eines Aufzugs im Treppenhaus der Wohnanlage. Nachdem die Pläne des Architekten vorliegen, beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit, den Aufzug doch nicht einbauen zu wollen. Der Aufhebungsbeschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden, da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG lediglich die Rechtsfolge einer einfachmehrheitlich beschlossenen baulichen Veränderung regelt.

Öffnungsklausel-Beschlüsse

Das zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG Ausgeführte gilt entsprechend auch im Fall der Abänderung von Beschlüssen auf Grundlage vereinbarter Öffnungsklauseln.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterung der Zweckbestimmung

Nach der Gemeinschaftsordnung dienen die Sondereigentumseinheiten ausschließlich Wohnzwecken. Die Gemeinschaftsordnung lässt ihre Änderung mit einer 2/3-Mehrheit zu. Mit dem erforderlichen Quorum beschließen die Wohnungseigentümer eine Erweiterung der Zweckbestimmung dergestalt, dass auch eine freiberufliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten zulässig ist. Später dann wollen die Wohnungseigentümer auch die Nutzung zu gewerblichen Zwecken zulassen. Für diesen Zweitbeschluss wäre wiederum die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene qualifizierte Mehrheit erforderlich.

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