Überblick

Bei der Verwaltung von Wohnungseigentum ist stets der jeweilige Verwaltungsgegenstand zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Verwaltungszuständigkeit sind hier insbesondere Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum voneinander zu unterscheiden. Keine Seltenheit sind daneben Bruchteilsgemeinschaften an einem Sondereigentum, auch diese müssen verwaltet werden. Bei Mehrhausanlagen ist bezüglich der Verwaltung zu berücksichtigen, ob es sich um ungeregelte oder geregelte Mehrhausanlagen handelt. Als Verwaltungsgegenstand bedarf auch das Gemeinschaftsvermögen der Verwaltung. Schließlich können Grunddienstbarkeiten Gegenstand der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sein.

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