Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte durch einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG erweitern. So ist es unter anderem vorstellbar,

  • Aufgaben des Verwalters auf die Verwaltungsbeiräte zu übertragen,
  • die Ausübung der Pflichten des Verwalters an ein Votum der Verwaltungsbeiräte zu knüpfen,
  • anzuordnen, dass der Verwalter Verfügungen ab einer bestimmten Summe nur nach einer Billigung durch die Verwaltungsbeiräte treffen darf,
  • anzuordnen, dass der Verwalter die Verwaltungsbeiräte bei bestimmten Angelegenheiten informieren muss.

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