Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte durch einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG erweitern. So ist es unter anderem vorstellbar,
- Aufgaben des Verwalters auf die Verwaltungsbeiräte zu übertragen,
- die Ausübung der Pflichten des Verwalters an ein Votum der Verwaltungsbeiräte zu knüpfen,
- anzuordnen, dass der Verwalter Verfügungen ab einer bestimmten Summe nur nach einer Billigung durch die Verwaltungsbeiräte treffen darf,
- anzuordnen, dass der Verwalter die Verwaltungsbeiräte bei bestimmten Angelegenheiten informieren muss.
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