Leitsatz

Nichtwohnungseigentümer kann grundsätzlich nicht in den Beirat gewählt werden

 

Normenkette

§ 29 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Mangels entgegenstehender Vereinbarung ist die Wahl eines Nichtwohnungseigentümers in den Beirat nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbar; auf Anfechtung hin ist ein solcher Bestellungsbeschluss für ungültig zu erklären. Die frühere, gegenteilige Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ZMR 1972, S. 315 = NJW 1972, S. 1377) wurde durch dieses Gericht nachfolgend selbst korrigiert (vgl. BayObLGZ 1991, S. 356). Somit war auch im Rahmen der noch anstehenden Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung die vorausgehende Entscheidung des AG Karlsruhe-Durlach mit Urteil v. 26.11.2008 (ZMR 2009, S. 410) aufzuheben.

Anmerkung

In einer Anmerkung zur amtsgerichtlichen Entscheidung spricht Elzer (ZMR 2009, S. 411 f.) sogar von der Nichtigkeit eines solchen Beschlusses, den er nicht nur als vereinbarungs- bzw. gesetzwidrigen Einzelfallbeschluss ansieht. Eine Beiratsbestellung erfolgt seiner Meinung nach im Regelfall auf unbestimmte Zeit, was gegen die Annahme eines "Einzelfalls" spricht. Der Bestellungsbeschluss ist seiner Meinung nach auch die Grundlage für eine Vielzahl bzw. unbestimmte Zahl von Entscheidungsfällen des Beirats im Leben der Gemeinschaft und sozusagen die Legitimationsgrundlage für viele Folgeentscheidungen. Ein solcher Beschluss auf Bestellung eines Beirats gegen die gesetzliche Regelung setze gleichsam neues Recht und greife in das Grundverhältnis der Eigentümer ein. Eine solche mittelbare Gesetzesänderung führe deshalb seiner Meinung nach sogar zu einer Beschlussnichtigkeit in diesem Fall, d.h. nicht nur einer punktuellen, sondern zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung.

Bisher h.M. dürfte es jedoch sein, dass solche im Einzelfall gesetzwidrigen Beschlüsse nur anfechtbar sind, anders als etwa ein auf Dauer mit Rechtsfolgewirkung gestellter Antrag/Beschluss (ohne entsprechende Vereinbarungsregelung): "In unserer Gemeinschaft können in Zukunft auch Nichteigentümer in den Verwaltungsbeirat gewählt werden"; ein solcher Beschluss wäre unstreitig nichtig. Eine ähnliche Problematik zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit eines Beschlusses ergibt sich auch, wenn die gesetzlich vorgegebene Zahl "dreier Beiratsmitglieder" durch Beschluss verringert oder erhöht werden sollte.

 

Link zur Entscheidung

LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2009, 11 S 22/09

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