Über die Bestellung der Verwaltungsbeiräte beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit.[1] Dass ein Bewerber mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt, als die anderen Bewerber, genügt freilich nicht.[2] Notwendig ist, dass von den in einer Versammlung anwesenden Wohnungseigentümern mehr mit "Ja" als mit "Nein" für einen Bewerber stimmen.[3] Nach Ansicht von Drasdo[4] bedarf es sogar einer "absoluten Mehrheit": gemeint ist, dass ein Mehrheitsbeschluss nur festzustellen ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer mit Ja gestimmt hat – also Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind.

 
Praxis-Beispiel

Einfache Mehrheit

Bei 10 Stimmen für Kandidat A, 9 Stimmen für Kandidat B, keiner Stimme für Kandidat C und 2 Enthaltungen ist Kandidat A gewählt, nicht jedoch bei 10 Stimmen für A, 6 Stimmen für B, 5 Stimmen für C und keiner Enthaltung.

Es sollte am besten über jeden Vorschlag getrennt abgestimmt werden. Günstig ist es, eine Bestellungszeit zu benennen, die wegen § 24 Abs. 3 WEG von der des Verwalters abweichen sollte.

 

Musterbeschluss: Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat

TOP XX Bestellung von ________ zum Verwaltungsbeirat

Wohnungseigentümer ________ wird ab dem _____ bis zum _____ zum Verwaltungsbeirat bestellt. Seine Abberufung ist ohne Angabe von Gründen möglich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschlussvorschlag, _________ (Inhalt des Beschlussvorschlags), wurde angenommen/abgelehnt.

[2] Armbrüster, ZWE 2001, S. 355, 358; Gerauer, ZMR 1995, S. 293.
[3] Elzer, ZMR 2014, S. 104, 105.
[4] Drasdo, Der Verwaltungsbeirat nach dem WEG, 4. Aufl. 2012, Rn. 40.

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