Über die Bestellung der Verwaltungsbeiräte beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit.[1] Dass ein Bewerber mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt, als die anderen Bewerber, genügt freilich nicht.[2] Notwendig ist, dass von den in einer Versammlung anwesenden Wohnungseigentümern mehr mit "Ja" als mit "Nein" für einen Bewerber stimmen.[3] Nach Ansicht von Drasdo[4] bedarf es sogar einer "absoluten Mehrheit": gemeint ist, dass ein Mehrheitsbeschluss nur festzustellen ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer mit Ja gestimmt hat – also Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind.
Einfache Mehrheit
Bei 10 Stimmen für Kandidat A, 9 Stimmen für Kandidat B, keiner Stimme für Kandidat C und 2 Enthaltungen ist Kandidat A gewählt, nicht jedoch bei 10 Stimmen für A, 6 Stimmen für B, 5 Stimmen für C und keiner Enthaltung.
Es sollte am besten über jeden Vorschlag getrennt abgestimmt werden. Günstig ist es, eine Bestellungszeit zu benennen, die wegen § 24 Abs. 3 WEG von der des Verwalters abweichen sollte.
Musterbeschluss: Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat
TOP XX Bestellung von ________ zum Verwaltungsbeirat
Wohnungseigentümer ________ wird ab dem _____ bis zum _____ zum Verwaltungsbeirat bestellt. Seine Abberufung ist ohne Angabe von Gründen möglich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
__________________
Der Beschlussvorschlag, _________ (Inhalt des Beschlussvorschlags), wurde angenommen/abgelehnt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen