Ist ein Nichtwohnungseigentümer Verwaltungsbeirat, ist er zur Versammlung der Wohnungseigentümer zu laden und hat dort ein Teilnahmerecht, soweit der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist[1]. Wird ein Nichtwohnungseigentümerbeirat nicht geladen, soll die Nichtladung Beschlüsse allerdings nicht anfechtbar machen[2] – was inkonsequent ist. Streitigkeiten mit einem Nichtwohnungseigentümer als Verwaltungsbeirat unterfallen § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG[3].

[3] Siehe auch BayObLG, Beschluss v. 3.5.1972, BReg. 2 Z 7/72, BayObLGZ 1972 S. 161.

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