3.3.1 Allgemeines

Die Wohnungseigentümer sind frei darin, wie viele Wohnungseigentümer sie zu Verwaltungsbeiräten bestellen. Die Anordnung, dass es genau 3 Wohnungseigentümer sein müssen, besteht seit dem 1.12.2020 nicht mehr.

3.3.2 Ausscheiden

Stirbt eine zum Verwaltungsbeirat bestellte Person oder steht diese Person aus anderen Gründen nicht mehr als Verwaltungsbeirat zur Verfügung, besteht der Verwaltungsbeirat bis zu einer in der Regel nicht erzwingbaren Nachbestellung[1] nur noch aus den verbliebenen Mitgliedern[2] und ist weiterhin voll funktionsfähig.[3]

Entsprechendes gilt, wenn alle Verwaltungsbeiräte bis auf einen ausscheiden.

 
Hinweis

Rumpf- oder Schrumpfbeirat

Scheidet ein Verwaltungsbeirat aus, kommt nach § 18 Abs. 2 WEG ein Anspruch auf Neubesetzung in Betracht, wenn die Wohnungseigentümer eine bestimmte Anzahl von Verwaltungsbeiräten vereinbart haben.

[3] Dippel/Wolicki, NZM 1999, S. 603, 604; a. A. Drasdo, Der Verwaltungsbeirat nach dem WEG, Rn. 122.

3.3.3 Ersatzmitglieder

Die Wohnungseigentümer können – vergleichbar § 101 Abs. 3 Satz 2 AktG – Ersatzmitglieder für den Verwaltungsbeirat wählen, indem sie ihren entsprechenden Wahlbeschluss unter die aufschiebende Bedingung stellen, dass ein (bestimmter) Verwaltungsbeirat wegfällt.

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