Leitsatz

Die Anforderungen an die Eignung eines Wohnungseigentümers für das Amt eines Verwaltungsbeirats sind geringer als diejenigen für das Amt des Verwalters. Allein das Übersehen von Fehlern, die später zur gerichtlichen Beanstandung von Wohnungseigentümerbeschlüssen führen, reicht nicht aus, um die Eignung für eine weitere Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat zu verneinen. Die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats ist trotz fehlerhaften Ausschlusses desjenigen Wohnungseigentümers, der hierdurch zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats gewählt wurde, jedenfalls dann nicht ungültig, wenn feststeht, dass der ausgeschlossene Eigentümer auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen mit Stimmenmehrheit gewählt worden wäre. Das ist der Fall, wenn der Betroffene sich durch den rechtwidrigen Ausschluss von der Abstimmung nicht beschwert fühlt und die in seiner Anwesenheit durchgeführte Wahl annimmt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2006, 16 Wx 93/06

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