Normenkette

§ 12 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ist die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums nach GO-Vereinbarung Sache der Wohnungseigentümer (neben der eines vorliegend jedoch nicht bestellten Verwalters), so ist, bevor das Wohnungseigentumsgericht angegangen werden kann, eine vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung (vereinbarte Beschlussfassung zur Zustimmung mit 2/3 Mehrheit als Ersetzungder Verwalterzustimmung) dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie dem antragstellenden Wohnungseigentümer nicht zugemutet werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller in dieser zweiköpfigen Gemeinschaft seine Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben; gemäß Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung war auch für diesen Fall des Erwerbs die Verwalterzustimmung, ersatzweise die der Eigentümerversammlung vereinbart. Diese Eigentümerzustimmung bedeutet jedoch nicht, dass über diese Frage unter allen Umständen eine Beschlussfassung herbeigeführt werden müsste, bevor das Gericht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG angegangen werden könnte. Da vorliegend jeder Eigentümer (von vorhandenen zwei Eigentümern) in der Versammlung nur eine Stimme und der in Antragsgegnerschaft stehende Miteigentümer bereits seine Zustimmung zur Veräußerung abgelehnt hatte, war dem Antragsteller die Einberufung einer Versammlung hier vor gerichtlicher Antragstellung nicht zuzumuten (vgl. schon BayObLG, NJW-RR 1986, 45).

2. Die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums darf nur aus wichtigem Grund, der in der Person des Erwerbers liegt (z.B. Zweifel an dessen finanzieller oder persönlicher Integrität), versagt werden. Dazu reicht ein von der Auffassung der Wohnungseigentümer abweichender Rechtsstandpunkt des Erwerbers zur Frage der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis bei einer Gesamtschuld (hier: Leibrentenschuld, gesichert durch Reallast) nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.02.1990, BReg 2 Z 141/89= BayObLG Z 1990 Nr. 7)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigntumsverwaltung

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