Überblick

Der Verwaltervertrag ist gesetzlich nur insoweit geregelt, als er gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach Abberufung des Verwalters endet. Für die Verwalterpraxis ist er darüber hinaus aber von erheblicher Bedeutung. In aller Regel handelt es sich um einen Vertrag, der der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und insoweit dem Transparenzgebot unterliegt.

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