Der Zensus 2021 ist zwar wegen der Corona-Pandemie auf das Jahr 2022 verschoben worden. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass mit ihm ein erheblicher Arbeitsaufwand für den Verwalter verbunden sein wird. Verwalter sind jedenfalls verpflichtet, die Erhebungsmerkmale "für Gebäude", also insbesondere Art des Gebäudes, Zahl der Wohnungen im Gebäude, Gebäudetyp, Baujahr und Heizungsart anzugeben. Angaben zu den Wohnungseigentümern bzw. den Merkmalen der Sondereigentumseinheiten kann der Verwalter zwar machen, er muss dies aber nicht. In diesem Fall hat er dies allerdings der Behörde mitzuteilen, sodass diese sich direkt an den Wohnungseigentümer zwecks Datenerhebung wenden kann. Insoweit sind dann Name und Anschrift des Wohnungseigentümers bzw. Verfügungsberechtigten anzugeben. Zum Ausgleich dieses zusätzlichen Aufwands ist sicherlich ein angemessenes, pauschales Sonderhonorar im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vertretbar. Das Honorar kann dabei als Einmalbetrag im Verwaltungs- bzw. Geschäftsjahr 2022 zwischen 200 EUR und 1.000 EUR je nach Größe der Eigentumswohnanlage und dem einzuschätzenden Arbeitszeitaufwand veranschlagt werden.

 

Musterklausel: Sondervergütung des Verwalters für den Zusatzaufwand Zensus 2022

§ 16 Gesonderte Vergütung[1]

(1) Nicht mit der in § 15 vereinbarten Grundvergütung abgegolten und insofern gesondert zu zahlen, sind die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten besonderen Verwaltungsleistungen:

15.

Zusatzaufwand Zensus 2022

Für den Mehraufwand der Verwaltung im Rahmen der gesetzlich nach dem Zensusgesetz 2021 verpflichtend vom Verwalter im Jahr 2022 geforderten Antworten zur "Gebäude- und Wohnungszählung", betreffend das Gemeinschaftseigentum, erhält der Verwalter einmalig eine pauschale Sondervergütung in Höhe von ______ EUR inkl. USt. gegen Rechnungs- und Fälligstellung in 2022.

[1] Vgl. Blankenstein, Verwaltervertrag für Wohnungseigentum, § 16 Gesonderte Vergütung.

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